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Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit bei Beamten
Beamte wissen genau: "Dienstunfähig" und "Berufsunfähig" sind zwei verschiedene Dinge. Bezogen auf den Versicherungsschutz gilt: Wer nur "dienstunfähig" ist, kann grundsätzlich keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen. Ausnahme: Im Versicherungsvertrag ist eine so genannte Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart worden. In einem solchen Fall können Beamte sogar eine BU-Rente beziehen, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden.
Ein Beamter ohne privaten Versicherungsschutz erhält bei "Dienstunfähigkeit" eine Dienstunfähigkeitsrente, die der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) entspricht. Allerdings besteht bei Dienstunfähigkeit dieser Anspruch auf Ruhegehalt erst nach einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen, greift diese zeitliche Voraussetzung nicht und der Beamte kann die Rentenzahlung beanspruchen.
Das Bundesbeamtengesetz definiert im § 44 BBG den Begriff "dienstunfähig". Grundsätzlich ist ein Beamter dienstunfähig und wird in den Ruhestand versetzt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Allerdings kann ein Beamter auf Lebenszeit auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Dienstunfähigkeitsklausel in der BU-Versicherung
Wer schon bei Dienstunfähigkeit Leistungen aus einer BU-Rente beziehen möchte, muss einen BU-Versicherungsvertrag mit einer "Dienstunfähigkeitsklausel" auswählen. Beachten Sie: Eine Dienstunfähigkeitsklausel kann erschiedene Formulierungen aufweisen. Grundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte und Richter mit Einschluss des Dienstunfähigkeitsrisikos. Hier ein Auszug aus einem Versicherungsangebot:
- Allgemeine Dienstunfähigkeit: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.
- Begrenzte Dienstunfähigkeit: Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit eines versicherten Beamten ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird, reduziert wird.
- Beschränkte Dienstunfähigkeit: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen auf bestimmte Bereiche (z. B. Polizei-, Justizvollzugsdienst, Feuerwehreinsatzdienst) beschränkter Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die beschränkte Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Die versicherten Leistungen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewährt.
Fazit: Nur die vollständige (echte) Dienstunfähigkeitsklausel gewährleistet den besten Versicherungsschutz, weil in ihr Versetzung und Entlassung in den Ruhestand eindeutig geregelt sind. Eine derartige BU-Versicherung bieten allerdings nur wenige Versicherer an. Eine möglichst in der BU-Versicherung vorhandenene Definition finden Sie im § 44 Abs. 1 BBG und im § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz.