BU Leitfaden
BU Grundlagen
BU Spezial
BU Recht Auszug
PKV Grundlagen
Unfallversicherung
Unfall Auszug
Gut zu Wissen
Rubrik verwandt
Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Berufsunfähigkeit (BU) - Wann zahlt die Versicherung?

Das Risiko der Berufsunfähigkeit und die negativen finanziellen Folgen werden von den meisten Bürgern unterschätzt. Daher ist es wichtig zu wissen, ab wann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Was bedeutet Berufsunfähigkeit? Wie der Name "berufsunfähig" schon andeutet, ist eine Grundvoraussetzung für die Zahlung der BU-Rente das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Eine Berufsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität gegeben ist. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist damit viel enger gefasst als die Definition für eine Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Erwerbsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben. Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird durch ein medizinisches Gutachten festgestellt.

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Als Faustregel kann man sagen: Die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn der Versicherte durch eine Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall in einem vertraglich festgelegten Umfang (in der Regel ab 50 Prozent) berufsunfähig wird, d.h. er kann seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben. Wenn eine Karenzzeit im Versicherungsvertrag vereinbart worden ist, wird die monatliche Rente erstmals nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt. Analog ist zu verfahren bei einer Erhöhung der Leistungen wegen Erhöhung des Grades der Berufsunfähigkeit.

Gesetzliche Grundlage für Berufsunfähig

Nach § 172 Abs. 2 VVG ist jemand berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Nur wenn die Berufsunfähigkeit festgestellt ist, ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und auch nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 240 SGB VI bei Berufsunfähigkeit. [Mehr hierzu im Artikel Rente wegen Erwerbsminderung].

Wer sich für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung interessiert, hat daher zu beachten, dass er den Begriff der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungspolice nicht mit der Definition der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung verwechselt.

Prognose zur Dauer der Berufsunfähigkeit

Ob der Versicherer nun eine monatliche BU-Rente zahlen muss, hängt auch vom Prognosezeitraum ab. Im ärztlichen Attest ist zu bescheinigen, wie lange die versicherte Person berufsunfähig sein wird. Wichtig: Manche Versicherungsunternehmen legen als Zeitraum eine Berufsunfähigkeit für sechs Monate zu Grunde, während andere Versicherer in älteren Versicherungspolicen noch eine ärztliche Vorhersage für einen Zeitraum von 3 Jahren verlangen. Folge: Für den langen Zeitraum von 3 Jahren ist es in vielen Fällen für den Arzt deutlich schwieriger, die Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum zu bestätigen.

Beispiel zu "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen": Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens drei Jahre) vollständig außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - tätig zu sein.

In diesem Beispiel verlangt der vermutlich ältere Versicherungsvertrag die ärztliche Bescheinigung der Berufsunfähigkeit für einen langen Zeitraum von 3 Jahren mit einer konkreten Verweisungklausel. Besser ist ein Zeitraum von 6 Monaten und ein solcher Zeitraum von sechs Monaten liegt auch den meisten neuen Versicherungsverträgen zur Berufsunfähigkeit zugrunde. Der ärztliche Nachweis ist eher zu erbringen, wenn zum Beispiel auch Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Pflegekasse erfolgen. Dies erleichtert den Nachweis der Berufsunfähigkeit. Noch besser ist eine Festlegung, wonach die private Berufsunfähigkeitsrente automatisch zu zahlen ist, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig ist und die gesetzliche Rentenversicherung oder die Pflegekasse Leistungen erbringt. Beispiel einer Festlegung: "Ist die versicherte Person schwer- oder schwerstpflegebedürftig nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI), gilt dieser Zustand als vollständige Berufsunfähigkeit".

Fazit: Achten Sie auf den Unterchied zur Berufsunfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsunfähigkeit. Außerdem ist zu beachten, welcher Zeitraum für die Feststellung der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen zu Grunde gelegt wird. Von besonderer Bedeutung ist auch die Verweisungsklausel. Sie ermöglicht es dem Versicherer, gegebenenfalls Rentenzahlungen zu verweigern, wenn der Versicherer statt des zuletzt ausgeübten einen anderen zumutbaren Beruf ergreifen kann. Ob und inwieweit es in dem anderen zumutbaren Beruf freie Stellen gibt oder nicht, interessiert den Versicherer insoweit nicht. [Mehr hierzu im Artikel Abstrakte und konkrete Verweisung].

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps