| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und auch nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 240 SGB VI bei Berufsunfähigkeit. [Mehr hierzu im Artikel Rente wegen Erwerbsminderung].
Wer sich für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung interessiert, hat daher zu beachten, dass er den Begriff der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungspolice nicht mit der Definition der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung verwechselt.
Beispiel zu "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen": Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens drei Jahre) vollständig außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - tätig zu sein.
In diesem Beispiel verlangt der vermutlich ältere Versicherungsvertrag die ärztliche Bescheinigung der Berufsunfähigkeit für einen langen Zeitraum von 3 Jahren mit einer konkreten Verweisungklausel. Besser ist ein Zeitraum von 6 Monaten und ein solcher Zeitraum von sechs Monaten liegt auch den meisten neuen Versicherungsverträgen zur Berufsunfähigkeit zugrunde. Der ärztliche Nachweis ist eher zu erbringen, wenn zum Beispiel auch Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Pflegekasse erfolgen. Dies erleichtert den Nachweis der Berufsunfähigkeit. Noch besser ist eine Festlegung, wonach die private Berufsunfähigkeitsrente automatisch zu zahlen ist, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig ist und die gesetzliche Rentenversicherung oder die Pflegekasse Leistungen erbringt. Beispiel einer Festlegung: "Ist die versicherte Person schwer- oder schwerstpflegebedürftig nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI), gilt dieser Zustand als vollständige Berufsunfähigkeit".
Fazit: Achten Sie auf den Unterchied zur Berufsunfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsunfähigkeit. Außerdem ist zu beachten, welcher Zeitraum für die Feststellung der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen zu Grunde gelegt wird. Von besonderer Bedeutung ist auch die Verweisungsklausel. Sie ermöglicht es dem Versicherer, gegebenenfalls Rentenzahlungen zu verweigern, wenn der Versicherer statt des zuletzt ausgeübten einen anderen zumutbaren Beruf ergreifen kann. Ob und inwieweit es in dem anderen zumutbaren Beruf freie Stellen gibt oder nicht, interessiert den Versicherer insoweit nicht. [Mehr hierzu im Artikel Abstrakte und konkrete Verweisung].
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