| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
BU - Was tun im Versicherungsfall?
In vielen Fällen ist der Versicherte selber etwas unschlüssig, ob er nun berufsunfähig im Sinne der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung ist oder nicht. Ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt sowie ein genaues Nachlesen der Versicherungsbedingungen dient der Vorbereitung zur Meldung über die Berufsunfähigkeit an den Versicherer. So enthalten die Versicherungsbedingungen zur BU-Versicherung sehr detaillierte Mitwirkungspflichten, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt.
Eintritt des Versicherungsfalls
Im Fall des Eintritts einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit muss die Berufsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen werden. Dazu sind dem Versicherungsunternehmen alle geeigneten Unterlagen einzureichen. Dazu gehören u.a. natürlich eine Darstellung über die Ursache der Berufsunfähigkeit und die Berichte und Atteste der Ärzte, die den Versicherten behandeln. Aus diesen Berichten muss Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie die Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit ersichtlich sein. Da Sie als Versicherungsnehmer mit Ihrer Unterschrift sowohl Ärzte, Krankenhäuser und auch Ihre Krankenversicherung von der Schweigepflicht befreit haben, kann Ihr Versicherer weitere Informationen von diesen Stellen einholen.
Hinweise zum ärztlichen Attest
Dem ärztlichen Attest bzw. Gutachten kommt eine hohe Bedeutung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit zu. Da es um die Fähigkeiten im ausgeübten Beruf geht, sind allgemein gehaltene ärztliche Gutachten häufig nicht ausreichend. Im ärztlichen Attest ist konkret auf die Anforderungen im ausgeübten Beruf einzugehen und darzulegen, warum dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Der behandelnde Hausarzt ist daher auch häufig nicht die beste Wahl zur Erstellung eines derartigen Attests. Zum einen wird ihm vielleicht eine gewisse Befangenheit unterstellt und zum anderen hat er zumeist auch nicht die Erfahrung in der Abfassung von Berufsunfähigkeitsgutachten.
Sofern eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird zusätzlich eine Bescheinigung über Art und Umfang der Pflege angefordert. Diese Bescheinigung ist von von der Person oder der Einrichtung auszustellen, die mit der Pflege betraut ist.
Datsellung der ausgeübten beruflichen Tätigkeit
Die Versicherungsgesellschaft wird auch konkrete Unterlagen über den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherten anfordern, aus denen die Stellung, Tätigkeit und Einkommen des Versicherten beim Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie Veränderungen, die seither eingetreten sind, anfordern. Die Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sollte bei Zweifel an einer Berufsunfähigkeit sehr ausführlich erfolgen. Wichtig ist auch die Herausstellung von Kerntätigkeiten, die nun nicht mehr ausgeführt werden können. In einem solchen Fall liegt eine Berufsunfähigkeit vor. Dass anfallende Nebenaufgaben nach wie vor erledigt werden können, ist dann egal. Der Versicherer muss aber erkennen können, worauf es im bisherigen Beruf ankam. Damit wird deutlich, dass nicht nur der summarischen Aufzählung der Aufgaben, sondern auch ihrer Wichtigkeit und Häufigkeit eine besondere Bedeutung zukommt.
Versicherer darf nachprüfen
Die Versicherungsgesellschaften können im Leistungsfall weitere notwendige Nachweise und ärztliche Untersuchungen von den beauftragten Ärzten verlangen. Auch nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Diese Nachprüfung umfasst insbesondere die Feststellung der Gesundheitsverhältnisse und einer neuen beruflichen Tätigkeit. Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf eigene Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und Nachweise sowie einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch vom Versicherer beauftragende Ärzte verlangen.
Gerichtsprozesse um Grad der Berufsunfähigkeit
Leider ist es so, dass die BU-Versicherer im Zweifel als sehr prozessfreudig gelten. Wer jedoch als Versicherungsnehmer seine Anzeige- und Mitwirkungspflichten erfüllt und sich vom Versicherer nicht lange vertrösten lässt, sondern dem Versicherer für die Bearbeitung klare Fristen setzt und entsprechend nachfasst, wird in der Regel seine Ansprüche auch im "normalen Zeitablauf" durchsetzen können.
BU-Versicherer stehen zu Unrecht unter Generalverdacht, dass sie im Leistungsfall versuchen, die Zahlung der vereinbarte BU-Rente zu vermeiden. Dieser Generalverdacht ist vornehmlich auf Grenzfälle zurückzuführen. Eine häufige Ursache für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ist zum Beispiel eine psychische Erkrankung, die oftmals nicht richtig nachweisbar ist. Der Arzt muss praktisch dem Patienten Glauben schenken, wenn das Krankheitsbild nicht deutlich erkennbar ist. Auch so manches Rückenleiden kann man mit etwas Misstrauen begegnen, denn es ist schon erstaunlich, wie "fit" so mancher Patient plötzlich im Urlaub wieder wird. Trotzdem ist eine ausgedehnte Prozessfreudigkeit bei den BU-Versicherern festzustellen, die zu Ärger zu Verdruss bei den Versicherten führen.