| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Auszug aus der Begründung: Der Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder einer arglistigen Täuschung seitens des Antragstellers obliegt dem Versicherer. Der Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers lässt sich nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung, wenn der Versicherungsagent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dessen Inhalt nicht erbringen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, die Fragen des Agenten mündlich richtig beantwortet zu haben. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden.
Mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist. Nach Ansicht der Richter vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Versicherte zwar seine lernende Tätigkeit noch oder wieder ausüben könne, es aber absehbar sei, dass er später in dem von ihm angestrebten Beruf nicht werde arbeiten können. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten sei, desto eher müsse der in Aussicht genommene Beruf entscheidend sein. So heißt es im BGH-Urteil vom 24.2.2010 - IV ZR 119/09: Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.
Eine sehr umfangreiche Sammlung von Urteilen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung finden Sie auf der Website von Kunz Rechtsanwälte. Wir zitieren hier aus dieser Website verkürzt die folgenden 4 Beispiele:
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte beschreibt auf ihrer Website das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 21.02.2010 - I-20 U 203/09 zur Leistungspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei einer Auseinandersetzung des Versicherten mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieses Urteil ist daher auch wichtig für Personen, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Wichtig ist hier schon der Leitsatz des Urteils. "Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des Versicherungsnehmers (VN) auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistungsfrei, auch wenn sich herausstellt, dass der VN bei Beantragung der BU-Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat".
Zum Urteilsfall (verkürztes Zitat aus Website "Gansel Rechtsanwälte"): Der Rechtsschutzversicherte gab bei der Beantragung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) an, eine Erkältung gehabt zu haben; seine Behandlung wegen einer Depression blieb unerwähnt. Nachdem er nach Abschluss der Versicherung zusammenbrach und danach krankgeschrieben war, beantragte er Leistungen aus der BUZ. Nach Ablehnung dieses Antrags bewilligte ihm seine Rechtsschutzversicherung (RSV) Deckung, zunächst für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche und später für das Gerichtsverfahren erster Instanz. In diesem Prozess unterlag er, weil er im Versicherungsantrag seine Depression arglistig verschwiegen habe. Für die dagegen eingelegte Berufung erteilte die RSV Deckung unter folgender Bedingung: "Sollte sich allerdings im Berufungsverfahren bestätigen, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls erfolgte, werden wir unsere Kostenzusagen widerrufen und unsere Aufwendungen zurückfordern."
Nach einem Hinweis des Gerichts auf fehlende Erfolgsaussicht nahm der Versicherte seine Berufung zurück. Daraufhin widerrief die RSV ihre Deckungszusagen und forderte ihr Geld zurück, weil sie wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei gewesen sei. Schließlich klagte die RSV auf Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen - der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden. Der Versicherte habe in Kenntnis der RSV beim Antrag für die BUZ bewusst falsche Angaben gemacht und so den Keim des Versicherungsfalls der RSV gelegt. Damit sei vorsätzlich der Straftatbestand des Betruges verwirklicht.
Das Gericht entschied zugunsten des Versicherten. Die RSV habe keinen Rückforderungsanspruch, weil sie aufgrund des wirksam geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages und nicht etwa ohne Rechtsgrund geleistet habe. Der RSV sei bei einer Klage des Versicherten auf Leistungen aus einer BUV nicht leistungsfrei, selbst wenn sich herausstellt, dass dieser bei Beantragung der Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht habe. Der Straftatbestand des Betruges ist nicht erfüllt, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit noch nicht absehbar war. Weder zu diesem Zeitpunkt liege ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.
Fazit: Aus den Gerichtsurteilen kann häufig kein verlässlicher Rückschluss auf die eigene Situation abgeleitet werden. Der Zugriff auf Gerichtsurteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung schärft aber das Bewusstsein für den jeweiligen Urteilssachverhalt und ist daher ein wichtiger Anhaltspunkt für die Entschdeidung, ob wegen der Weigerung der Zahlung einer BU-Rente gegen den Versicherer gerichtlich vorgegangen werden soll oder nicht.
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