| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Manche Versicherer erlauben sogar die Wahl der Form der Überschussbeteiligung. In den Unterlagen zur BU-Versicherung finden Sie Hinweise zu der angebotenen Form der Überschussbeteiligung. Wenn Sie den § 153 VVG lesen, stellen Sie fest, dass die Teilnahme an der Überschussbeteiligung kein Geschenk der Versicherungsgesellschaft darstellt. Nach Absatz 1 gilt: "Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden".
Die Versicherer unterscheiden also zwischen Überschüssen und Bewertungsreserven. Überschüsse entstehen, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Kalkulation des Tarifes angenommen wurde. Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer beteiligt. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beiträge haben die Versicherer so kalkuliert, dass sie für die Deckung der Berufsunfähigkeitsrisiken ausreichend sind. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb bei der Berufsunfähigkeits-Versicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung.
Einige BU-Versicherungsgesellschaften bieten grundsätzlich nur eine bestimmte Art der Überschussbeteiligung an. Bei anderen Versicherern können Sie im Versicherungsantrag die Form selber bestimmen. In derartigen Fällen empfiehlt sich die Wahl der Beitragsverrechnung. Außerdem profitieren Versicherte bei der Beitragsverrechnung durch die reduzierten Versicherungsbeiträge unmittelbar von den Überschüssen. Beim Bonussystem profitiert der Versicherte erst dann, wenn der Versicherte berufsunfähig wird.
Die Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten erfolgt mit dem Ertragsanteil (Prozentsatz auf Rentenbezug) als so genannte abgekürzte Leibrente. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Dauer der Rentenzahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Je kürzer die Laufzeit der Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, desto niedriger ist folglich auch der Ertragsanteil in Prozent. Nur dieser Prozentsatz der BU-Renteneinkünfte unterliegt der Einkommensteuer. Die Tabelle mit den Prozentsätzen zum Ertragsanteil können Sie für BU-Renten dem § 55 EStDV entnehmen.
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