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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Abstrakte und konkrete Verweisung

Wenn der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist, möchte der Versicherungsnehmer auch die Leistung von der Versicherungsgesellschaft (i.d.R. die BU-Rente) beanspruchen. Der Versicherungskunde will dann Geld sehen. In nicht wenigen Fällen erfährt der Versicherungsnehmer dann vom Versicherer, dass er doch einen anderen Beruf ausüben kann (Verweisung). Was bedeutet im Versicherungsrecht "Verweisung" und was muss man daher beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beachten?

Verweisungsklausel in den Versicherungsbedingungen

Im Versicherungsvertrag ist in der Regel eine Verweisungsklausel enthalten. Dabei ist zwischen "abstrakter Verweisung" und "konkreter Verweisung" zu unterscheiden. So findet man in vielen (insbesondere älteren) Versicherungsverträgen noch die Formulierung, dass der Versicherte außerstande sein muss, "seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht". Diese Klausel bedeutet, dass der Versicherungsnehmer keine Leistung beanspruchen kann, so lange er einen anderen Beruf ausüben kann. Voraussetzung: Der neue Beruf entspricht seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung. In einer Verweisung wird auf den zuletzt ausgeübten konkreten Beruf und nicht auf den im Versicherungsvertrag vermerkten Beruf Bezug genommen.

Beispiele für Verweisungsklausel und Vorliegen der Berufsunfähigkeit

Wenn Sie die folgenden Beispiele genau lesen, werden Sie die so wichtigen Unterschiede feststellen.
Beispiel 1 für konkrete Verweisung: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens drei Jahre) vollständig außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - tätig zu sein. Ähnlicher Wortlaut: ... in ihrem versicherten Beruf ...
Beispiel 2 für abstrakte Verweisung: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, ihren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Abstrakte Verweisung = Verweisung auf anderen Beruf

Achten Sie in den Vertragsbedingungen auf die Regelung zu "Abstrakte Verweisung". Darunter wird verstanden, dass der Versicherer das Recht hat, den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auf einen anderen Beruf zu verweisen. Folge: Keine Zahlung einer BU-Rente. Dies ist ein wichtiger Faktor für die Auswahl der geeigneten BU-Police. Am besten ist ein Versicherungsvertrag, in dessen Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird. Prüfen Sie daher genau, ob das Ihnen vorliegende Angebot den Verzicht auf eine abstrakte Verweisung enthält. Bei BU-Tarifen ohne generellen Verweisungsverzicht sollte zumindest ab einem bestimmten Alter (z.B. 50 Jahre) auf die Verweisung seitens des Versicherers verzichtet werden.

Beispiel: Die BU-Police der Versicherung "XYZ" enthält nur in ihrem Premium-Tarif den Verzicht auf die abstrakte Verweisung, während der "Basis-Tarif" diesen Vorteil nicht einschließt. Einige Versicherer beinhalten in ihren Versicherungsbedingungen zwar den Verzicht. Dafür beziehen sie in ihre Prüfung auch die Vorberufe ein, wenn die versicherte Person diese innerhalb von 12 oder 24 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt haben.

Bei einem Verzicht auf die "abstrakte Verweisung" darf ein Versicherungsunternehmen die versicherte Person nur noch auf eine Beschäftigung verweisen, die von ihr bereits (freiwillig) ausgeübt wird. Man spricht insoweit von einer "konkreten Verweisung". Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn die versicherte Person in dem Verweisungsberuf deutlich weniger verdienen würde als in dem bisher ausgeübtem Beruf. Beispiel: Ein berufsunfähiger Masseur oder medizinischer Therapeut kann den Beruf eines Bademeister ausüben, wenn dieser Beruf seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Versicherer kann dann konkret auf diesen Beruf verweisen und die Zahlungen aus der BU-Rente einstellen.

Bei der Interpretation einer Verweisungsklausel ist neagtiv zu werten, wenn bei der Betrachtung des Berufes auch der vor einem Berufswechsel ausgeübte Beruf mit einbezogen wird oder wenn zu prüfen ist, ob eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zumutbar wäre. Achten Sie daher auf den Wortlaut: So ist zum Beispiel bei einer konkreten Verweisung wichtig, dass in den Bedingungen des Versicherungsvertrages steht, dass die Tätigkeit für eine konkrete Verweisung der bisherigen Lebensstellung und Ausbildung entspricht.

Tipp: Die Verweisung auf einen Beruf muss den Fähigkeiten, Kenntnissen und der bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Nur dann kann der Versicherer auf diesen Beruf verweisen und wird so von seiner Leistungspflicht befreit. Wenn schon kein "Verweisungs-Verzicht" gegeben ist, so ist eine Vereinbarung beim Abschluss einer BU-Police günstiger, wonach eine Verweisung nur innerhalb des bisherigen Berufsstandes möglich ist. Viele Versicherer haben Verweisungsklauseln – insbesondere die so genannte abstrakte Verweisung – aus ihren Tarifwerken verbannt.

Leistung und Sicherheit kommen beim Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit vor günstigen Prämien. Dies gilt insbesondere für das Verweisungsrecht. Wer trotzdem - aus finanziellen Gründen - einer BU-Versicherung mit abstrakter Verweisungsklausel den Vorzug gibt, sollte darauf achten, ob der Verweisungsverzicht ab einem bestimmten Alter vereinbart werden kann. Eine kleine Erhöhung der Versicherungsprämie kann beim Verweisungsverzicht eher akzeptiert werden. Noch einmal: Die abstrakte Verweisung kann im Einzelfall bewirken, dass Sie trotz langjähriger Prämienzahlung in eine BU-Versicherung keine Zahlung des Versicherers erhalten, weil der Versicherer Sie auf eine andere annehmbare Berufstätigkeit verweist.

Rechtsprechung zur Verweisung bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Unwirksam ist die Verweisung bei Berufsunfähigkeit auf einen einfachen Job, wenn der Verdienst zur vorhergehenden Tätigkeit (hier 14 Proeznt) weniger beträgt und durch mangelnde Aufstiegschancen ein Absinken unter dem bisherigen Niveau vorliegt. Dies gilt auch bei Berufsunfähigkeit für ungelernte Arbeiter. Im Urteilsfall sollte ein Schmelzer in einer Gießerei nach einem Arbeitsunfall mit schweren Verbrennungen in der alten Firma als Gabelstaplerfahrer weiterarbeiten. OLG Karlsruhe Urteil vom 15.3.2007 - 12 U 196/06 bestätigt im BGH-Urteil vom 11.03.2009 - IV ZR 88/07. Aus der Urteilsbegründung des OLG: "Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger nach der gebotenen konkret tätigkeitsbezogenen Gesamtbetrachtung auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer wegen eines spürbaren Absinkens unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes nicht verwiesen werden kann. Er hat insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt. Die Beklagte hat daher vertragsgemäß die begehrten rückständigen und künftigen monatlichen Rentenzahlungen zu erbringen sowie Befreiung von den Versicherungsbeiträgen zu leisten". Und hier aus der BGH-Begründung: "Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird schon davon getragen, dass der Kläger nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen in seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnisstand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht hat wie in seiner früheren Beschäftigung als Schmelzer im Schichtbetrieb der Gießerei seiner Arbeitgeberin. Bereits darin liegt ein der Verweisung entgegenstehender Unterschied der neuen Beschäftigung zur früheren Lebensstellung des Klägers, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme".

Fazit: Die Versicherungsbedingungen enthalten eine Regelung mit z.B. folgender Überschrift: "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen"? Lesen Sie diesen Teil besonders gut und achten Sie darauf, ob ein Wortlaut wie "andere Tätigkeit" darin vorkommt. Beispiel: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer [oder alternativ: mindestens ... Monate/Jahre] ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht".

Das ist eine abstrakte Verweisung und Sie sollten sich sehr genau überlegen, ob sie wegen der günstigeren Beiträge das Risiko der Nichtzahlung einer BU-Rente wegen "Ausübung einer anderen Tätigkeit" eingehen möchten. Bei Einholung eines unverbindlichen Angebotes oder einer telefonischen oder persönlichen Beratung sollten Sie sich so zwei alternative Angebote vorlegen lassen.

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