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BU - Hilfe bei Zahlungsschwierigkeiten
Wer sich gut absichern will, muss auch entsprechende BU-Versicherungsbeiträge zahlen. Eine ausreichende Berufsunfähigkeits-Versicherung erfordert die Zahlung entsprechender Versicherungsbeiträge. Es stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten bietet mir der BU-Versicherer an Überbrückungsmöglichkeiten, wenn ich Probleme habe, die Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Versicherung zu zahlen? Die Versicherer bieten hierzu einen ganzen Katalog an Möglichkeiten an. Nachstehend werden die Alternativen bei Zahlungsschwierigkeiten dargestellt und erläutert.
- Beitragsfreistellung: Als Versicherungsnehmer können Sie Ihre BU-Versicherung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht freistellen lassen. Eine Beitragsfreistellung der BU-Versicherung ist aber mit Nachteilen verbunden. Denn in der Anfangszeit Ihrer Versicherung werden zunächst die Abschlusskosten und die Vertriebskosten verrechnet. Als Folge sind nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Auch in den dann folgenden Jahren werden wegen der Risikobeiträge - bezogen auf die gezahlten Versicherungsbeiträge - keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente gebildet. Das vorhandene Deckungskapital muss zur Bildung einer beitragsfreien Rentenanwartschaft ausreichen.
- Beitragsstundung: Die Möglichkeit der Beitragsstundung wendet sich vorrangig an Versicherungsnehmer, die für einen Mindestzeitraum (z.B. 3 Jahre) bereits BU-Versicherungsbeiträge gezahlt haben und nun arbeitslos werden. Sie können für die Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. für einen begrenzten Zeitraum (z.B. längstens für ein halbes Jahr) eine zinslose Stundung der BU-Versicherungsbeiträge beantragen. Der Versicherungsschutz bleibt unverändert erhalten. Grundsätzlich gilt, dass bei mehrmaligem Eintritt einer Arbeitslosigkeit jedesmal erneut die Stundung der Folgebeiträge beantragt werden kann. Die Versicherer sehen in ihren Bedingungen zumeist eine maximale Zeitgrenze von zum Beispiel 24 Monaten für das Recht auf eine Beitragsstundung vor. Die BU-Versicherungsbeiträge sind nach Ablauf der Stundung - ggf. in Raten und zumeist auch ohne Stundungszinsen - nachzuzahlen. Bei Zahlungsschwierigkeiten und dem Eintritt einer Arbeitslosigkeit kann so beim Versicherer rechtzeitig eine Stundung der Versicherungsbeiträge begehrt werden.
- Beitragsherabsetzung: Die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung ist eine Alternative, um auch längerfristige Schwierigkeiten bei der Beitragszahlung zu meistern. So können Sie abhängig von den jeweiligen Bedingungen verlangen, dass der BU-Versicherungsbeitrag befristet für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabgesetzt wird. Durch eine Beitragsreduzierung vermindert sich natürlich die im Versicherungsfall zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente. In der Regel darf eine Mindestrente (von z.B. 50 Euro monatlich) nicht unterschritten werden.
- Unterbrechung der Versicherung: Die Möglichkeit der Unterbrechung der Berufsunfähigkeits-Versicherung bietet sich zum Beispiel bei einer Inanspruchnahme von Elternzeit an. Während der Unterbrechungszeit brauchen keine BU-Beiträge gezahlt werden und der Versicherungsschutz besteht in Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente. Nach Beendigung der vereinbarten Unterbrechungszeit werden die BU-Leistungen ohne erneute Risikoprüfung automatisch wieder auf die Höhe des Versicherungsschutzes vor der Unterbrechung angehoben. Alternativ kann nach Ablauf der Unterbrechungszeit die BU-Versicherung beitragsfrei gestellt werden oder sie wird beendet.
- Verrechnung von Beiträgen mit Überschüssen: Zwecks Reduzierung der laufenden BU-Versicherungsbeiträge können ggf. fällige Überschussanteile mit den Versicherungsbeiträgen verrechnet werden. Diese Variante bringt aber nur wenig Entlastung und ist grundsätzlich auch nicht sinnvoll. Kurz zum Überschussanteil:
Sie erhalten für Ihre BU-Versicherung laufende Überschussanteile, die wahlweise mit den Beiträgen verrechnet oder verzinslich angesammelt werden. Bei Ablauf oder Beendigung der BU-Versicherung (durch Tod oder Kündigung) sowie während des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente sind Sie so an den Bewertungsreserven der Versicherung beteiligt. [Mehr hierzu im Artikel Formen der Überschussbeteiligung].
Was passiert bei Nichtzahlung der Versicherungsgsprämie?
Das Versicherungsrecht unterscheidet zwischen der Zahlung der Erstprämie bzw. einer einmaligen Versicherungsprämie (
§ 37 VVG) und dem Zahlungsverzug bei Folgeprämien (
§ 38 VVG). Die Versicherungsbeiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung (z.B. einer BUZ) werden zumeist monatlich gezahlt. Ein Zahlungsverzug kann hier gravierende Folgen haben. So heißt es verkürzt im
§ 38 VVG: "Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist".
Fazit: Eine Nichtzahlung des Versicherungsbeitrages nach erfolgter Mahnung kann gravierende Auswirkungen haben. Sorgen Sie daher rechtzeitig - in Abstimmung mit dem Versicherer - für eine Überbrückungsmaßnahme. Die BU-Versicherung bleibt während der Beitragsfreistellung, der Zahlung von herabgesetzten Versicherungsbeiträgen oder der Unterbrechung in Höhe der verminderten Berufsunfähigkeitsrente am Überschuss beteiligt. Nach Beendigung der Zahlungsschwierigkeiten können Sie den Versicherungsschutz zumeist ohne erneute Risikoprüfung wieder aufnehmen, sofern eine bestimmte Zeitgrenze (von zum Beispiel 2 Jahren oder länger bei Elternzeit) nicht überschritten wird. Andernfalls verlangen die BU-Versicherer wahrscheinlich eine neue Risikoprüfung, um den "alten und höheren" Versicheurngsschutz wieder einzuführen. Als Faustregel gilt daher: Sind seit Beginn der Beitragsfreistellung, Beitragsherabsetzung oder Unterbrechung der Versicherung mehr als (X) Jahre vergangen, kann eine Weiterführung zum alten Versicherungsschutz nur nach dem dann für einen Neuzugang gültigen Tarif (in der Regel mit Risikoprüfung) erfolgen.