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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung mehr

Seit Januar 2001 ist für alle Personen, die nach dem 2. Januar 1961 geboren wurden, die frühere gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine aufgeteilte Erwerbsminderungsrente ersetzt worden. Dies bedeuet schlichtweg: Alle nach dem 2. Januar 1961 geborenen Personen sind gesetzlich schlecht abgesichert.

Eine Erwerbsminderungsrente erhält, wer eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig ist. Diese Rente wird entweder in voller Höhe oder hälftig ausbezahlt. Was hiervon auf den Antragsteller zutrifft, hängt von seinem "Restleistungsvermögen" auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" ab:

Mit der Regelung ist seit dem 1. Januar 2001 die Invalidenrente (Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) für den obigen Personenkreis abgeschafft worden. Es wird lediglich eine Erwerbsminderungsrente bezahlt, die von der Arbeitsfähigkeit abhängt und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob auf dem Arbeitsmarkt überhaupt Arbeit zur Verfügung steht.

Vorgezogene Erwerbsminderungsrenten
Wer vor dem 63. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat einen Abschlag von 0,3% hinnehmen. Dieser Abschlag beträgt insgesamt höchstens 10,8% und dadurch etwas gemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr voll als Zurechnungszeit angerechnet wird (und nicht nur, wie nach geltendem Recht, zu einem Drittel). Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.

Teilweiser Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähig ist, wer in seinem Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbar Gesunder erhält. Bis zum 1. Januar 2001 betrug die Berufsunfähigkeitsrente zwei Drittel der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit Januar 2001 gilt abhängig vom Geburtsdatum der Versicherten:

Fazit:
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
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