Jedenfalls setzte er das Dach des Hauses in Brand. Die Feuerversicherung der Hauseigentümer regulierte den Schaden von über 15.000 Euro und forderte anschließend diese Summe vom Helfer bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Die winkte ab: Ihr Versicherungsnehmer habe aus reiner Gefälligkeit und unentgeltlich den Nachbarn helfen wollen, Haftung für Schäden komme dabei nicht in Frage.
Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders (29 U 47/00). Selbst wenn der Helfer das Dach der Nachbarn ohne Entgelt habe abdichten wollen, handle es sich dabei um einen Auftrag, der ihn verpflichte, sorgfältig vorzugehen. Dass das Dämmmaterial auf dem Dach Feuer gefangen habe, sei Anhaltspunkt genug dafür, dass er beim Schweißen zumindest leicht fahrlässig vorgegangen sei.
Vor oder während der Arbeiten habe keiner der Beteiligten an Fragen der Haftung gedacht. Es könne also keine Rede davon sein, dass sie ausdrücklich einen Haftungsausschluss vereinbart hätten. Wenn der Verursacher eines Schadens haftpflichtversichert sei - und der Landschaftsgärtner sei privat sowie aus beruflichen Gründen haftpflichtversichert -, dann müsse die Versicherung für einen von ihrem Versicherungsnehmer fahrlässig verursachten Schaden einspringen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2000 - 29 U 47/00
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