Rotwein verschüttet: Haftpflichtversicherung soll teuren Teppich und Bezug für Sofa ersetzen

Kleine Ursache - große Wirkung: Eine Besucherin stieß versehentlich ein Glas Rotwein um, das auf dem hellen Teppichboden des Wohnzimmers landete. Auf dem Teppichboden - drei Jahre vorher für 7.000 Euro auf 60 qm verlegt - erinnerte ein blassgrauer Fleck dauerhaft an das Malheur.

Auch die für 8.300 Euro angeschafften weißen Sitzmöbel blieben nicht ganz ohne Rotweinspuren. Die Gastgeber verlangten 7.000 Euro Schadenersatz. Der Haftpflichtversicherer der Besucherin schaltete einen Gutachter ein und zahlte nur 3.500 Euro. Damit gaben sich die Wohnungsinhaber nicht zufrieden und klagten.

Mehr gibt es nicht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (27 U 183/00). Kein wirtschaftlich denkender Eigentümer treibe so einen Aufwand wegen eines relativ geringfügigen Schadens an der Einrichtung. Auch von der Versicherung könnten die geschädigten Wohnungsinhaber höchstens den Ersatz des Zeitwerts verlangen. Und der liege weit niedriger, als der von der verklagten Frau eingeschaltete Privatsachverständige geschätzt habe.

Der hatte in seinem Gutachten einen Zeitwert von 6.300 Euro angenommen und für die helle Auslegware nur eine Gebrauchsminderung von 10 Prozent in drei Jahren angesetzt. Das sei wirklichkeitsfremd, meinten die Richter. Gerade im ersten Jahr nach der Anschaffung hätten Einrichtungsgegenstände einen hohen Wertverlust, üblicherweise um die Hälfte.

Der Gerichtssachverständige habe deshalb den Zeitwert des Teppichbodens vor dem Rotwein-Unfall auf 3.000 Euro, die Möbelstücke auf 4.000 Euro geschätzt. Da der Haftpflichtversicherer mit 3.500 Euro somit fast die Hälfte des Zeitwerts erstattet habe, gehe das als Ausgleich für einige Flecken in Ordnung.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 - 27 U 183/00

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