Haftpflichtversicherung: Wasserschaden weil Aquarium leckt

Das Aquarium war anscheinend undicht und beim Auszug aus der Wohnung stellte der Aquariumbesitzer fest, dass unter dem darunter liegenden Teppich der Parkettboden schwarz war. Offenbar war durch eine undichte Gummidichtung des Aquariums Wasser ausgetreten und hatte den Boden unter dem Teppich beschädigt. Der Aquariumsbesitzer versuchte, sich den Wasserschaden von seiner Haftpflichtversicherung ersetzen zu lassen.

Die Haftpflichtversicherung hat jedoch zu Recht die Leistung verweigert, erklärte das Amtsgericht Mainz (82 C 296/98). In den Versicherungsbedingungen seien ausdrücklich Schäden durch "allmähliche Einwirkung" von "Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gegen diese Klausel sei auch nichts einzuwenden, denn bei allmählich sich entwickelnden Schäden seien Schadensursache und -verlauf regelmäßig schwer zu rekonstruieren. Die Ausschlussklausel diene also der Klarheit der Vertragsbedingungen.

Dass es sich hier um einen Schaden durch "allmähliche Einwirkung" handelte, stehe zweifelsfrei fest: Die Schwarzfärbung des Holzes könne nur so entstanden sein, dass sich Feuchtigkeit über längere Zeit auf einem Fleck gesammelt und nach und nach auf den Boden eingewirkt habe. Ein versiegelter Parkettboden werde nicht innerhalb kurzer Zeit schwarz.

Urteil des Amtsgericht Mainz vom 16. November 1998 - 82 C 296/98

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