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Einmalzahlung mit Beitragsdepot

In Kürze: Das Beitragsdepot bei kapitalbildender Lebensversicherung bzw. einer privaten Rentenversicherung stellte zu Zeiten der vollständigen Steuerfreiheit für die Auszahlung aus der Lebensversicherung eine interessante Variante der Kapitallebensversicherung als Kapitalanlage dar. In dieses Beitragsdepot, auch Prämiendepot genannt, zahlt der Versicherungsnehmer einen hohen Betrag, den er langfristig anlegen möchte. Dieser Betrag wird vom Versicherer verzinst und aus dem Depot werden die fälligen Jahresbeiträge für die kapitalbildende Lebensversicherung (KLV) entnommen.

Dieses Modell war geschaffen worden, um die früheren Voraussetzungen (5 Jahre Beitragszahlung bei mind. 12-jähriger Laufzeit) für eine steuerfreie Ausschüttung der Lebensversicherung einzuhalten. Daher wurde das Kapital in ein Beitragsdepot "geparkt", von wo die jährliche Beitragszahlung vom Versicherer entnommen wurde. Die KLV musste dann noch 7 Jahre bis zur Auszahlung weiter laufen. Dieses Modell war in der Assekuranzbranche insbesondere auch unter dem Namen 5+7-Modell bekannt. Mit der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen ist das Modell seit dem 1.1.2005 praktisch tot. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuer auf Auszahlung Lebensversicherung].

Unterschied zwischen Beitragsdepot und Einmalbeitrag
Ein Beitragsdepot für die gesamte Versicherungsdauer ist vom Einmalbeitrag (Einmalprämie) zu unterscheiden, da zwar die Zinsen auf das Beitragsdepot als Zinseinkünfte zu versteuern sind, die Ablaufleistung der Versicherung aber bei Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben nur zur Hälfte der Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen ist. Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und erhält der Kunde die Leistung erst nach seinem vollendeten 60. Lebensjahr (ab dem Jahr 2012 dem 62. Lebensjahr), ist somit nur die Hälfte des Ertrages steuerpflichtig. Die Abgeltungsteuer greift nur, wenn LV-Verträge steuerschädlich verwendet werden. Die Auszahlung unterliegt dann der Abgeltungsteuer.

Details zum Beitragsdepot als Kombi mit einer LV
Rechtlich und damit auch steuertechnisch erfolgt keine Einmalzahlung in die Versicherung, weil die "Einmalzahlung" auf dem Beitragsdepot geparkt wird. Der Versicherungsnehmer bringt durch die Zahlung ein verzinsliches Guthaben bei einer Versicherung ein. Die Prämie für die kapitalbildende Lebensversicherung wird bei Fälligkeit vom Beitragsdepot abgebucht. Der zulässige Höchstbetrag des Depots ist die Summe aller zukünftigen Beiträge abzüglich der Zinsen. Im allgemeinen werden die Beiträge für die Versicherung für die ersten 5 Jahre vom Beitragsdepot abgerufen.

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Beitragsdepots werden von Versicherungsunternehmen für Lebensversicherungen angeboten, bei denen größere Summen investiert werden sollen. Die Zinsen, die im Depot erwirtschaftet wurden, sind kapitalertragssteuerpflichtig als Einkünfte aus Kaptalvermögen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Besteuerung der Zinsen auf das im Beitragsdepot geparkte Geld und der Einkommensteuer auf die Auszahlung der Versicherungssumme bei Fälligkeit.

Der Versicherer zieht die fälligen Versicherungsprämien termingerecht vom Beitragsdepot ein. Durch die Erichtung des Beitragsdepots wurden früher die Steuernachteile bei einer Einmalzahlung vermieden. Maximal kann auf diese Weise die Summe aller zukünftigen Beiträge abzüglich der Zinsen auf das Beitragsdepot eingezahlt werden. Da die Versicherung die Versicherungsprämien zu den Fälligkeitspunkten aus dem Depot entnimmt, bleibt (in den ersten Jahren) ein erheblicher Teil des Geldes als eine Art Spargeld auf dem Depot liegen. Hierfür zahlt die Versicherung Zinsen, wobei aber der Zinssatz nicht für die gesamte Laufzeit garantiert wird, sondern von der Situation am Geldmarkt abhängt. Das Depot schmilzt über die Vertragslaufzeit, bis am Ende die letzte Prämie (in der Regel nach 5 Jahren) aus dem verbliebenen Guthaben bezahlt wird.

Wer profitiert noch von dem 5+7-Modell?
Die Entnahme der regelmäßigen Prämienzahlungen aus dem Beitragsdepot hatte steuerliche Gründe, weil die Gewinnanteile aus der LV bei einer echten Einmalzahlung (Einmalprämie) auf den Versicherungsvertrag voll versteuert wurden. Deshalb nahm man den Umweg über das Beitragsdepot. Die Zinsen auf das Guthaben im Beitragsdepot sind im Umkehrschluss als normale Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Wer zum Beispiel im Jahr 2004 noch ein Kombimodell (Steuermodell) nach der 5+7-Regelung abgeschlossen hat, profitiert noch von dieser Steuerbegünstigung.

Gegenüber einem Sparplan hatte diese Anlageform mehrere Vorteile: ggf. attraktive Rendite, Ablaufleistung im Todesfall und vielleicht noch Geltendmachung als Sonderausgaben. Es gab aber keine feste Faustregel für den Vorteilhaftigkeitsvergleich. Der Anleger musste individuell prüfen, ob die Lebensversicherung mit Beitragsdepot, eine "normale" Lebensversicherung oder eine Alternative (z.B. Erwerb von Wertpapieren) für ihn am günstigsten war. Beim echten Vorteilsvergleich sind jeweils die Zahlungsströme der einzelnen Alternativen zugrunde zu legen und zu vergleichen. Wegen der Unsicherheit bei der kapitalbildenden Lebensversicherung muss und musste mit Annahmen gearbeitet werden.

Fazit: Das 5+7-Modell als Kombination der Lebensversicherung mit einem Prämiendepot (Beitragsdepot) ist wegen der Änderung der Steuervorschriften für die Lebensversicherung nicht mehr relevant. Ein Nachteil des LV-Beitragsdepot-Modells ist die nicht vorhandene Verfügbarkeit des eingezahlten Kapitals (fehlende Flexibilität). Wurde der Versicherungsvertrag vor Ablauf der zwölf Jahre Mindestvertragsdauer gekündigt, gint früher die frühere Steuerfreiheit verloren. Wegen der erfolgten steuerlichen Änderungen haben andere Modelle der Geldanlage (z.B. Anleihen oder Investmentfonds und sogar private Rentenversicherungen) im Vergleich erheblich an Attraktivität gewonnen.

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