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In anthroposophischer Klinik behandelt: Für medizinisch nicht notwendigen Klinikaufenthalt muss die Krankenversicherung nicht zahlen

Ein Mann litt unter stark verminderter Leistungsfähigkeit, Schwächeanfällen und Absence-Zuständen. Seine Hausärztin vermutete eine Depression und wies ihn in eine anthroposophische Klinik ein. Dort wurde der Patient mit homöopathischen Mitteln und physikalischen Anwendungen behandelt, machte eine Mal-, Musik- und Plastiziertherapie mit. Nach dem Klinikaufenthalt bekam er Ärger mit seiner Krankenversicherung, die sich weigerte, ihm die Kosten zu erstatten und Krankentagegeld zu zahlen.

Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (19 U 243/99). Man habe in der Klinik keine psychiatrische Untersuchung und keine weiterführende Diagnostik durchgeführt, um die Symptome des Patienten zu klären. Nur das rechtfertige aber einen stationären Klinikaufenthalt. Für eine anthroposophisch-homöopathische Behandlung dagegen sei kein Klinikaufenthalt erforderlich, dafür benötige man nicht 'ständige ärztliche Präsenz zur Therapieüberwachung'.

Auf die Forderung des Versicherungsnehmers, ein weiteres Gutachten von einem alternativen Mediziner einzuholen, ließ sich das OLG nicht ein: Die Krankenversicherung müsse nur für medizinisch notwendige Maßnahmen aufkommen. Ob eine bestimmte Behandlung medizinisch notwendig sei, müsse ein 'der alternativen Fachrichtung unvoreingenommen gegenüberstehender Sachverständiger' klären. Die in der Klinik angewendete Therapie sei wissenschaftlich umstritten - da könne man sich nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen, der selbst anthroposophisch ausgerichteter Alternativmediziner sei.


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2000 - 19 U 243/99
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