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Ein altes Ehepaar lebte in einem Zwei-Zimmer-Appartement im Altenwohnheim. Die Frau war pflegebedürftig und desorientiert. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse hatte einen täglichen Hilfebedarf der Frau (in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität) von durchschnittlich 215 Minuten täglich errechnet.
Eines Tages stellte der Arzt bei ihr einen Oberschenkelhalsbruch fest, der stationäre Behandlung erforderte. Die Unfallversicherung der Rentnerin kam für die Kosten auf und verlangte die Summe anschließend vom Träger des Altenwohnheims, einem karitativen Verband: Die Frau müsse aus dem Bett gefallen sein. Das Pflegepersonal habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil es die Versicherte nicht vor einem Sturz bewahrt habe.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte jedoch, eine Pflichtverletzung von Heim und Pflegepersonal sei nicht bewiesen (9 U 36/02). Es sei nicht einmal auszuschließen, dass es sich um einen Ermüdungsbruch handle. Also müsse der Heimträger die Behandlungskosten nicht ersetzen.
Laut Heimvertrag sei keine Rund-um-Betreuung vereinbart, sondern Hilfeleistungen bei bestimmten Tätigkeiten, und das nur 215 Minuten am Tag. Verantwortlich für den Bruch wäre das Pflegepersonal also nur, wenn die Patientin während der 215 Minuten Betreuung gestürzt wäre oder wenn das Personal eine vereinbarte Hilfeleistung versäumt hätte.
Genau das habe die Versicherung zwar behauptet, aber nicht belegt. Dabei hätte sie sich die nötigen Informationen über den täglichen Pflegeablauf bei der Versicherten leicht beschaffen können.
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