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Gerichtsurteile zur Krankenversicherung und Familienrecht

Die nachstehenden kurzen Hinweise betreffen Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1996 bis zum Jahr 2000 mit Schwerpunkt Krankenversicherung und Familienrecht. Diese kleine Sammlung von Urteilen wird nicht weitergeführt und damit auch nicht aktualisiert. Aktuelle Gerichtsentscheidungen sind immer in den jeweiligen Ratgeber-Artikeln enthalten bzw. werden von dort verlinkt. Diese Seite ist aus diesem Grund auch nicht mehr Bestandteil der Finanztipp-eigenen Textsuche.

Fragt die private Krankenversicherung im Vertragsformular nach "ärztlichen Untersuchungen", muss der Kunde, der eine Versicherung abschließen und den Versicherungsschutz nicht riskieren möchte, auch Sperma-Untersuchungen angeben, denen er sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit unterzogen hat; das gilt auch dann, wenn die Untersuchungen keine Abweichung von der Norm ergeben haben. (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Juli 1998 - 10 U 864/97)

Ein Patient, der ausdrücklich eine Schönheitsoperation wegen seiner abstehenden Ohren gewünscht hat, kann den Arzt nach gelungener Operation nicht - mit der Begründung, dass die Operation nach objektiven Maßstäben, also nach dem "Normalempfinden eines Durchschnittsmenschen" gar nicht nötig gewesen wäre - wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers belangen; etwas anderes würde nur gelten, wenn der Patient (für den Arzt klar erkennbar) psychisch krank und dies die Ursache für den Operationswunsch gewesen wäre. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 1999 - 5 U 118/98)

Wenn ein neuer Kunde den Aufnahmeantrag für die private Krankenversicherung nicht selbst ausgefüllt, sondern nur unterschrieben hat, nachdem der Versicherungsagent die Fragen nach der Gesundheit des Antragstellers (gemäß den Angaben einer weiteren Person) schriftlich beantwortet hat, kann sich der Kunde später bei einem Streit darum, ob er der Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen hat, darauf berufen, er habe von den Fragen im Antrag keine Kenntnis gehabt. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 1998 - 20 U 53/98)

Bucht eine Urlauberin trotz bestehender Krankheit eine Reise und muss sie dann nach schwankendem Krankheitsverlauf absagen, weil die Krankenkasse auf Empfehlung des medizinischen Dienstes keine Reisegenehmigung erteilt, damit der behandelnde Arzt eine bereits begonnene Therapie fortführen kann, gibt es von der Reiserücktrittskostenversicherung keinen Ersatz der Stornokosten, da die Reise nicht gemäß den Versicherungsbedingungen "wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar" geworden ist. (Urteil des Amtsgerichts München vom 31. März 1999 - 263 C 335/99).

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Haben sich die Eltern eines Kindes getrennt, kann das Familiengericht dem Vater oder der Mutter das Sorgerecht auch gegen dessen bzw. deren Willen übertragen; seit 1.7.98 heißt es im Gesetz nämlich nicht mehr, Eltern hätten "das Recht und die Pflicht", sondern, Eltern hätten "die Pflicht und das Recht", für das minderjährige Kind zu sorgen. (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 1998 - 2 UF 135/98)

Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren, deshalb genügt es nicht, wenn einer der Partner adoptiert und der andere dem lediglich zustimmt; das gilt auch dann, wenn ein Volljähriger adoptiert werden soll und die Eheleute bereits seit vielen Jahren getrennt leben. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1999 - 15 W 464/98)

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht für seine Angelegenheiten sorgen kann, für den wird vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt; wird ein anerkannter Betreuungsverein damit beauftragt, darf dieser die Aufgabe nur auf einen seiner Arbeitnehmer übertragen, nicht jedoch auf Vereinsmitglieder oder auf ehrenamtliche Helfer. (Beschluss des Landgerichts München I vom 19. Februar 1999 - 13 T 715/99)

Wer einen Minderjährigen seinen Eltern entzieht, macht sich strafbar; das gilt auch für einen Vater aus Pakistan, der das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn hat, wenn er trotz eines gerichtlichen Verbots, Deutschland mit dem Kind zu verlassen, mit ihm nach Pakistan ausreist und so verhindert, dass die Mutter von ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen kann. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98)

Wer nach einer Scheidung die Kinder betreut, kann - je nach seinen Möglichkeiten, trotz der Kinderbetreuung Geld zu verdienen und je nach den Vermögensverhältnissen der Geschiedenen - vom Ex-Partner Unterhalt verlangen; das gilt auch dann, wenn die Eheleute während der Ehe nie zusammengelebt haben. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1998 - 7 WF 284/98)

Ein Kassenpatient, der bei einer Erkrankung im Ausland für die Kosten eines Rücktransports gewappnet sein will, muss dafür eine private Zusatzversicherung abschließen, denn die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt diese Kosten nicht; das den Arbeitnehmern garantierte Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt - das Recht der Europäischen Union lässt nämlich die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten grundsätzlich unberührt. (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 1/98 R)

Die Krankenversicherung muss dem Patienten Zahnarztkosten nicht in voller Höhe erstatten, wenn der Zahnarzt Leistungen zu einem erhöhten Satz abrechnet und das erhöhte Honorar erst während der Behandlung mit dem Patienten vereinbart hat; Vereinbarungen über ein erhöhtes Honorar müssen grundsätzlich schriftlich und vor dem Beginn der Behandlung getroffen werden. (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1995 - 32 C 533/95-48)

Ein Arzt muss in den Patientenunterlagen alle während einer Behandlung durchgeführten Maßnahmen festhalten, damit in einem eventuellen Haftpflichtprozess das Gericht später die Leistung des Mediziners nachvollziehen kann; diese Pflicht, die gesamte Behandlung zu dokumentieren, gilt jedoch nicht für selbstverständliche Routinemaßnahmen wie die Desinfektion einer Spritze, bevor man sie dem Patienten verabreicht. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 1998 - 5 U 144/97)

Steht im Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung, Krankheitsfälle seien nicht versichert, wenn sie schon vor Vertragsbeginn eingetreten seien, gilt das nicht für Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen; für diese muss die Versicherung auch dann einspringen, wenn die Versicherte bereits vor Versicherungsbeginn schwanger war, denn nicht die Schwangerschaft selbst, sondern die aufgrund der Schwangerschaft nötige Heilbehandlung stellt den Versicherungsfall dar. (Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1997 - 4 O 37/97)

Die private Krankenversicherung muss einer gesunden Frau nicht die Kosten der Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) erstatten; das gilt auch dann, wenn ihr Partner fortpflanzungsunfähig ist. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97)

Es ist unzulässig, in einem Formularvertrag über eine 20monatige Ausbildung zum Sportheilpraktiker die Kursteilnehmer während der gesamten Ausbildungszeit zu binden und ihnen eine ordentliche Kündigung zu verwehren; da die Teilnahmer dadurch unangemessen benachteiligt werden, ist die betreffende Klausel unwirksam. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 1997 - 15 U 189/96)

Ein niedergelassener Arzt haftet nicht, wenn einem Patienten der Mantel abhanden kommt, den er im Eingangsbereich der Praxis an einem Garderobenhaken aufgehängt hat; etwas anderes gilt, wenn der Patient die Sprechstundenhilfe um sichere Verwahrung bittet und diese trotzdem den Patienten veranlasst, den Mantel an dem Garderobenhaken aufzuhängen. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 1997 - 5 U 63/97)

Reicht ein Patient bei seiner privaten Krankenversicherung wahllos Arztrechnungen ein, ohne zu prüfen, ob diese die Kosten bereits übernommen hat und kommt es so zu doppelten Zahlungen, kann die Versicherung ihm wegen dieser Schlamperei nicht gleich fristlos kündigen; vor einer fristlosen Kündigung muss sie ihren Versicherungsnehmer erstens vorher abmahnen und ihm zweitens vorsätzliches Handeln nachweisen. (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1996 - 17 U 1871/96)

Einem Masseur und medizinischen Bademeister, dessen Praxisräume nur 2,17 bis 2,40 Meter hoch sind, kann die Kassenzulassung verwehrt werden; laut Empfehlung der Krankenkassen-Spitzenverbände müssen Praxisräume nämlich mindestens 2,50 Meter hoch sein - in niedrigeren Räumen sei keine "zweckmäßige Leistungserbringung" möglich, wie es das Gesetz vorschreibe. (Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. März 1996 - 3 RK 25/95)

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