Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis machte dem eigenwilligen Hochschullehrer einen Strich durch die Rechnung und beförderte die selbstverordneten Ferien wieder in die vorlesungsfreie Zeit (6 W 3/98). Zwar seien Hochschullehrer frei in der Bestimmung von Ort und Zeit ihrer Dienstaufgabe, während der Vorlesungszeiten bestehe jedoch grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Lehrveranstaltungen müsse er in der Vorlesungszeit abhalten, da die Studenten die Semesterferien zur Nach- und Vorbereitung, zur Erholung und zur Finanzierung des Studiums nutzen müssten.
Die Präsenzpflicht folge auch aus den organisatorischen Aufgaben rund um den Hochschulbetrieb, zu dessen Mitgestaltung und Mitwirkung die Hochschulprofessoren verpflichtet seien. Im übrigen gebe es reichlich vorlesungsfreie Zeiten, so dass es keine große Beschränkung sei, den Erholungsurlaub in deren Rahmen abzuwickeln; in dieser Zeit könnten sich die Professoren den Urlaub dann auch selbst erteilen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 30. November 1998 - 6 W 3/98
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