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Sie hatte sich für viel Geld Bettwäsche mit Anti-Allergie-Ausrüstung gekauft, deren Kosten sie von der privaten Krankenversicherung ersetzt haben wollte. Da die Versicherung nicht zahlte, versuchte sie, sich die Summe vor Gericht zu erstreiten.
Das Amtsgericht Bamberg wies ihre Klage ab (2 C 2507/99). Dem Amtsrichter genügte ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen die 'zu erstattenden Hilfsmittel' im einzelnen aufgelistet sind. Von Bettwäsche war da nichts zu lesen. Und der Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist eindeutig: Nur die aufgezählten Hilfsmittel seien 'erstattungsfähig', heißt es da, alle anderen nicht.
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