Beförderungsvoraussetzungen bei Beamten und Kinderzahl

Ein Regierungsbauamtmann - verheiratet, ein Kind - bewarb sich um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12. Ein anderer Bewerber mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wie der Amtmann hatte drei Kinder. Dieser wurde als "kinderreich" eingestuft und aus diesem Grunde zur Beförderung vorgeschlagen. Als der Amtmann erfuhr, dass die Potenz den Ausschlag für die Beförderung des Mitbewerbers gegeben hatte, ließ er die von seinem Dienstherrn getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, dass das Merkmal "Kinderreichtum" nicht als Entscheidungskriterium für eine Beförderung herangezogen werden darf (6 B 1500/98). Solange über den Beförderungsantrag des Bauamtmanns nicht entschieden sei, dürfe die Behörde daher den ausgewählten Bewerber nicht ernennen.

Bei Beförderungen sei das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen. Bei im wesentlichen gleicher Qualifikation sei die Auswahl zwar in das Ermessen des Dienstherrn gestellt - dann sei es grundsätzlich dessen Sache, welchen Gesichtspunkten er eine entscheidende Bedeutung beimesse.

Erhalte einer der gleich gut beurteilten Konkurrenten den Vorzug aber lediglich deswegen, weil er in seinem Leben drei Kinder gezeugt habe, stelle dies das Leistungsprinzip in Frage. Kinderreichen Familien schulde der Dienstherr besondere Fürsorge, dem werde durch Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferegelungen Rechnung getragen. Einem Beamten jedoch wegen seiner Fortpflanzungsaktivitäten ein Amt zu verleihen, widerspreche dem Leistungsprinzip.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 4. Januar 1999 - 6 B 1500/98

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