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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Gehirnblutung: Kein Unfall in der privaten Unfallversicherung

Ihr Bruder machte ihr die heftigsten Vorwürfe und beschimpfte sie arg. Darüber regte sich die Schwester am Telefon so auf, dass sie eine Gehirnblutung erlitt. Das sei ein Unfall gewesen, meinte sie später, und wollte von ihrer privaten Unfallversicherung Geld sehen. Die aber rückte keinen Pfennig heraus. Von Unfall könne hier keine Rede sein, hieß es unter Hinweis auf das Kleingedruckte.

Das Landgericht Köln war ebenfalls dieser Ansicht und wies die Klage der Frau gegen das Unternehmen ab (23 O 260/99). In den Versicherungsbedingungen sei 'Unfall' als unerwartetes Ereignis definiert, das auf die betroffene Person so plötzlich von außen einwirke, dass sie ihm nicht ausweichen könne.

Nur ausnahmsweise würden innere, psychische Reaktionen auf äußere Ereignisse als Unfall eingestuft, wenn z.B. ein Schock eine gesundheitliche Schädigung auslöse. So sei schon ein Mal Erschrecken durch Blitz und Donner oder durch Steinschlag in der Windschutzscheibe während einer Autofahrt als Unfall gewertet worden.

Ein telefonischer Streit sei aber kein 'plötzliches Ereignis', wie auch ihre Reaktion zeige, die sie selbst als 'sich allmählich steigernde Erregung' während des Telefonats beschrieben habe.

Zudem hätte sich die Versicherungsnehmerin dieser Form der 'Einwirkung' sehr wohl entziehen können: Sie hätte das Gespräch in 'ruhigere Bahnen lenken' oder beenden können, als sich der Streit zuspitzte. Wie sehr sich jemand bei einem Streit hineinsteigere, habe er bzw. sie selbst in der Hand.
Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2000 - 23 O 260/99

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