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Mit dem Streitfall musste sich das Landgericht München I befassen (30 O 8962/99). Die so genannte erektile Dysfunktion stelle keine Krankheit dar, meinten die Richter, nicht einmal das Symptom einer Krankheit. Krankheit sei ein "regelwidriger Körperzustand", der medizinisch behandelt werden müsse, und nur für medizinisch notwendige Maßnahmen und Medikamente müsse die Krankenversicherung aufkommen.
Hier sei zwar die Möglichkeit der sexuellen Betätigung eingeschränkt, aber die sei von vielen Umständen abhängig, insbesondere auch von der persönlichen und psychischen Verfassung des Mannes bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Das Ganze lasse sich vom privaten Lebensbereich nicht recht abgrenzen.
Abgesehen davon, sei das Medikament "Viagra" einem Stärkungsmittel ähnlich. Und für "Nähr-, Stärkungs- und kosmetische Mittel" gebe es nach den Versicherungsbedingungen sowieso keine Erstattung.
Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1999 - 30 O 8962/99
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