Nach dem Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden hat die Krankenkasse keinen Anspruch auf Schadenersatz (1 C 894/00). Man dürfe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Pflegepersonals nicht überspannen, ansonsten werde eine finanzierbare und menschenwürdige Betreuung unmöglich. Ein Alten- und Pflegeheim könne keine hundertprozentige Sicherheit vor Stürzen bieten.
Eine Pflegerin habe die Seniorin zur Toilette begleitet und ihr eingeschärft, dort nicht alleine aufzustehen. Nach Aussage der Pflegerin habe sich die Frau sonst immer an entsprechende Anweisungen gehalten - dieses Mal eben nicht. Daran treffe die Betreuerin keine Schuld, da sie die Toilette nicht verlassen habe.
Um die Intimsphäre der Heimbewohner zu wahren, versuche man, den Toilettengang nur mit größtmöglicher Zurückhaltung zu überwachen. Auch wenn die Seniorin stark hilfsbedürftig gewesen sei, könne man nicht verlangen, dass in jeder Sekunde eine Pflegekraft neben ihr stehe.
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