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Versicherungsaußendienstler kämpft um Krankentagegeld: Der angestellte Leiter einer Versicherungsagentur hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Für jeden Tag Arbeitsunfähigkeit sollte er 50 Euro - bei länger anhaltender Arbeitsunfähigkeit ab dem 364. Tag sogar 100 Euro - bekommen. Wegen einer Katzenhaarallergie meldete er sich im April 1998 krank: Sobald er mit Katzenhaaren in Verbindung kam, litt er an Asthma-Anfällen. Sein Versuch, in den Innendienst versetzt zu werden, scheiterte.
Die Krankenversicherung zahlte rund fünf Monate lang das vereinbarte Tagegeld, anschließend schaltete sie einen Vertrauensarzt ein. Der Mediziner kam zu dem Schluss, der Versicherungsnehmer sei nicht arbeitsunfähig, denn gegen eine solche Allergie könne man vorbeugende Maßnahmen treffen. Vergeblich kämpfte der Versicherungsangestellte vor Gericht um das Tagegeld. [Mehr zum Thema im Ratgeber Krankentagegeldversicherung].
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies seine Klage ab (5 U 22/00). Nur wenn er zu 100 Prozent arbeitsunfähig wäre, gäbe es Leistungen von der privaten Krankentagegeldversicherung. Davon könne bei ihm aber keine Rede sein. Laut Statistik lebten nur in jedem dritten Haushalt Katzen, erklärte das OLG. Also müsse der Außendienstler bei sechs Hausbesuchen durchschnittlich zwei Mal mit solchen Vierbeinern rechnen.
Um 'Begegnungen' zu vermeiden, könne er vor Hausbesuchen abklären, ob der Kunde Katzen halte. Im Falle des Falles könne er sich dann mit diesen Kunden außerhalb von deren Wohnung auf 'neutralem Boden' verabreden. Manche Kunden ließen sich per Telefon oder schriftlich beraten. Auch wenn dadurch seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter erschwert werde - es sei für ihn jedenfalls nicht unmöglich, sie weiterhin auszuführen.
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