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Private Krankenversicherung gewechselt
In der privaten Krankenversicherung vermindern die in frühen Beitragsjahren gezahlten Altersrückstellungen die im Alter fälligen monatlichen Prämien. Beim Wechsel zu einer anderen Versicherung geht dieser Vorteil verloren. Das war einem Rechtsanwalt offenbar unbekannt, der sich von einem Versicherungsagenten zum Wechsel überreden ließ.Fast zwanzig Jahre war er bei seinem Krankenversicherer X Mitglied. Zuletzt zahlte er einen monatlichen Beitrag von 160 Euro (bei jährlicher Selbstbeteiligung von 300 Euro), dabei bewirkten die Altersrückstellungen einen Abschlag um 72 Euro. Der Vermittler bot dem Rechtsanwalt bei Versicherung Y einen Tarif an, nach dem er (mit jährlicher Selbstbeteiligung von 1000 Euro) 130 Euro Prämie im Monat zahlen sollte.
Im Versicherungsantrag stand der Hinweis, ein Wechsel des Versicherers sei 'im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer unzweckmäßig'. Trotzdem ging der Anwalt zum Versicherer Y. Als Versicherer Y in den folgenden Jahren zum dritten Mal die Beiträge erhöhte und dem Anwalt schließlich knapp 260 Euro im Monat berechnete, gelangte dieser zu der Einsicht, dass der Wechsel ein Fehler gewesen war. Er verklagte den Agenten und Versicherer Y auf Schadenersatz wegen schlechter Beratung: Man habe ihn über die Beitragssteigerungen im Unklaren gelassen und nicht darüber informiert, dass er beim Wechsel die Altersrückstellungen verliere.
Das Landgericht Offenburg erklärte seine Vorwürfe für unbegründet (2 O 99/00). Die Beitragsentwicklung sei nicht vorhersehbar, über künftige Beiträge könne also niemand Auskunft geben. Die aktuelle Monatsprämie und die Selbstbeteiligung seien dem Anwalt aus den schriftlichen Unterlagen bekannt gewesen. Dass der Tarif des Versicherers Y für ihn letztlich ungünstiger war - die Selbstbeteiligung einmal umgerechnet auf die Monatsprämie -, hätte er sich also unschwer selbst ausrechnen können.
Agent und Versicherer Y seien auch nicht verpflichtet gewesen, ihn auf den Verlust der Altersrückstellungen eigens hinzuweisen. Es genüge die allgemeine Information im Antragsformular, ein Wechsel des Versicherers sei für den Versicherungsnehmer in der Regel nicht empfehlenswert sei. Vor dem Wechsel hätte sich der Anwalt vergewissern sollen, ob er nicht mit einem anderen Tarif bei Versicherung X besser fahre. Dies mit dem alten Versicherer zu klären, sei allein Sache des Versicherungsnehmers.
| Hinweis: Die Gesundheitsreform erlaubt seit dem Jahr 2009 in eingeschränktem Maße (in Höhe des Basistarifes) die so genannte Portabilität der Altererungsrückstellungen. |
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