Das Oberlandesgericht München entschied zu seinen Gunsten (25 U 3487/99). Der ursprüngliche Versicherungsvertrag sei zum 1.1.1965 ohne einen Risikozuschlag zustandegekommen, weil man seinen Gesundheitszustand als "nicht risikoerheblich" eingestuft habe. Also dürfe die Krankenversicherung auch jetzt bei der Tarifänderung keinen Risikozuschlag erheben: Wenn sich der Beihilfeanspruch vermindere, sei der Versicherungsschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife zu erhöhen. Die Versicherung dürfe anlässlich der Tarifanpassung nicht die Einstufung des Versicherten als "nicht risikoerheblich" zu dessen Nachteil verändern.
Werde wegen der Änderung der Beihilfe ein Zusatztarif nötig, müsse die Versicherung außerdem bei dessen Berechnung das Alter des Versicherungsnehmers am 1.1.1965 zu Grunde legen, und nicht das für ihn viel ungünstigere Alter am Stichtag 1.10.96. Denn der Versicherungsnehmer habe Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes ohne Nachteile - davon werde auch das Eintrittsalter umfasst.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1999 - 25 U 3487/99
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