Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte ein grob fahrlässiges Verhalten bei der Benutzung von Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand ausgelöst hatten.
Allein die Kenntnis einer gewissen Gefährlichkeit derartiger Leuchtkörper, rechtfertigt nicht die Leistungsfreiheit der Gebäudeverssicherung.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 18.05.2006
3 U 104/05
OLGR Frankfurt 2006, 814
ZAP EN-Nr. 622, 2006
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