Diese BGH-Entscheidung besagt, dass der Versicherer keinen Vorteil daraus ziehen kann, wenn der Eigentümer beim Wiederaufbau Eigenleistungen erbringt. Allein entscheidend ist, dass der Zweck des Versicherungsvertrages aus der Gebäudeversicherung erfüllt wird und dies ist die Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes. Damit erkennt der BGH an, dass die vergleichbare Eigenleistung des Eigenheimers mit der Leistung des Handwerkers gleichzusetzen ist.
Zum Sachverhalt: Das versicherte Gebäude wurde durch einen Brand zerstört. Der beauftragte Sachverständige veranschlagte den Zeitwertschaden mit 232.931,97 Euro und den Neuwertschaden mit 360.295,03 Euro. Die Versicherung ersetzte 232.111,95 Euro, nicht aber die Differenz zum Neuwert.
Zum Hintergrund: Wird ein Gebäude, etwa durch Feuer, zerstört, ersetzt die Wohngebäudeversicherung den entstandenen Schaden zum Zeitwert. Wird das zerstörte Gebäude innerhalb von drei Jahren wiedererrichtet, erhält der Versicherungsnehmer über den Zeitwert hinaus noch die so genannte "Neuwertspitze" – vorausgesetzt, er hat dies mit der Gebäudeversicherung im Versicherungsvertrag vereinbart. Um diesen Zusatzbetrag zu bekommen, muss der Versicherungsnehmer spätestens drei Jahre nach dem Schadenfall mit dem Wiederaufbau beginnen, und er muss nachweisen, dass dieser zusätzliche Betrag auch tatsächlich zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet wird.
Mit der Neuwertversicherung soll der Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer bei der Wiederherstellung entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss. Erreichen die Kosten des Wiederaufbaus später nicht den - zum Beispiel vom Gutachter festgelegten - Neuwert, kann der Versicherungsnehmer die Differenz ("Neuwertspitze") trotzdem behalten.
Mit der BGH-Entscheidung hat der Gebäudeversicherer die Eigenleistung als geldwerte Leistung anzuerkennen. Damit kann der Hausbesitzer auch dann eine Versicherungsleistung beanspruchen, wenn er Teile der Bauarbeiten selbst vornimmt und für diese Eigenleistung keine Belege vorlegen kann. Danach hat der Versicherer keinen Anspruch auf einen Kostennachweis, wenn festgestellt werden kann, dass das abgebrannte Gebäude wiederhergestellt wurde und das neue Gebäude nach Art und Zweckbestimmung dem abgebrannten Haus entspricht. Das heißt, ein abgebranntes Einfamilienhaus wird durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt und nicht etwa durch eine Lagerhalle.
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