Dem folgten die Karlsruher Richter nicht. Wenn ein Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen verpflichtet wird, den Eintritt eines Frostschadens selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen, wäre der Abschluss einer Gebäudeversicherung letztlich überflüssig. Die Vertragsklausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem Versicherungsnehmer obliegt es lediglich, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise (genügend häufig) überwacht. Maßstab für eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung ist demnach nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage im Hinblick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit
kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Diese Fragen hat nun die Vorinstanz anhand der Fallumstände notfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären.
Urteil des BGH vom 25.06.2008
IV ZR 233/06
MDR 2008, 1157
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