Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einer Gebäudeversicherung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.
Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter selbst eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Ebenso ist ein Regressverzicht der Gebäudeversicherung bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
Urteil des BGH vom 13.09.2006
IV ZR 116/05
BGHR 2006, 1525
NJW 2006, 3711
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