Hat die Versicherung bei einem Schadensfall zu einer Gebäudeversicherung ein Schadensgutachten eingeholt, so steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Einsicht zu.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.04.2005
12 W 32/05
OLGR Karlsruhe 2005, 413
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