Gebäudeversicherung: durch erhitztes Fett verursachter Wohnungsbrand

Verursacht ein Mieter dadurch einen Brandschaden, dass er einen Topf mit erhitztem Fett kurz unbeaufsichtigt lässt, handelt er in der Regel nur leicht fahrlässig. In einem solchen Fall hat daher die Gebäudeversicherung des Vermieters, bei der auch Mietsachschäden mitversichert sind, für den Schaden einzutreten. Die Versicherung kann ihre Eintrittspflicht bei grober Fahrlässigkeit teilweise und bei Vorsatz des Versicherten oder seines Mieters vollständig verweigern. Liegt - wie hier - ein leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters vor, steht der Gebäudeversicherung jedoch ein Ausgleichsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters in Höhe der Hälfte des Zeitwertschadens zu.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.02.2008 - 12 U 126/07

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