Ein Mieter muss bei einer für das Haus bestehenden so genannten verbundenen Wohngebäudeversicherung keinen (zumindest teilweisen) Ersatz für einen von ihm verursachten Brandschaden leisten, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist nicht anzunehmen, wenn der Mieter am Abend für ca. eine Stunde das Haus verlässt, um seinen Hund Gassi zu führen, und dabei die Heizdecke eingeschaltet lässt. Wird der Brand nachweislich nicht durch Überhitzung der Heizdecke, sondern durch einen Kurzschluss verursacht, ist dies für den Mieter nicht vorhersehbar.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.03.2004 - I-24 U 225/03, MDR 2004, 1119
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
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