Wohnungsbrand und Schäden in der Nachbar-Wohnung

Wenn es im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung brennt, kann aus diesem Brandschaden durch ein Übergreifen des Brandes auch ein Feuerschaden oder anderer Schaden im benachbarten Haus oder Wohnung entstehen. Hierfür haften die Eigentümer, Mieter und ggf. auch sonstigen Bewohner des Hauses bzw. der Wohnung, in dem der Brand entstanden ist. Von besonderer Bedeutung ist das BGH-Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10. Danach greift diese Haftung auch, wenn der Brand nicht durch eine Unachtsamkeit, sondern durch einen technischen Defekt verursacht wurde. Als Folge kann die Gebäudeversicherung den zunächst regulierten Schaden vom Verursacher zurückfordern. Für derartige Risiken bietet nur der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ausreichenden Versicherungsschutz. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, wie elementar wichtig die Privathaftpflicht-Versicherung ist.

BGH zur Zeitwertentschädigung des Gebäudeversicherers

Im Urteilsfall war in den frühen Morgenstunden des 6. März 2008 in einem Reihenhaus ein Brand ausgebrochen, wodurch die auf der einen und auf der anderen Seite angrenzenden Wohnhäuser beschädigt wurden. Die genaue Brandursache konnte nicht ermittelt werden. Der von der Polizei hinzugezogene Sachverständige schloss weder einen elektrischen Defekt noch eine fahrlässige Handlung als Brandursache aus. Fest steht allerdings, dass das Feuer in einem im Dachgeschoss gelegenen, von der Beklagten als Schlafzimmer genutzten Raum entstand. Das Zentrum des Brandgeschehens befand sich im Bereich des Kopfendes eines Bettelements, welches über zwei elektrische Motoren zum Verstellen der Liegefläche verfügte.

Der Gebäudeversicherer zahlte den Eigentümern der beschädigten Nachbarhäuser eine Entschädigung von insgesamt 79.560 € (Neuwertentschädigung) und forderte aus dem übergegangenem Recht die Zahlung von 63.208,12 € (Zeitwertentschädigung) von dem Reihenhauseigentümer zurück. Ob der im Schlafzimmer ausgebrochene Brand durch fahrlässiges Verhalten oder durch den Defekt eines elektrischen Motors ausgelöst wurde, ist nach Ansicht der BGH-Richter nicht von Relevanz, wenn insoweit eine Störerhaftung vorliege. Die Versicherungsgesellschaft kann somit im Urteilsfall den regulierten Betrag als Zeitwertentschädigung beanspruchen.

Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt. Das können sowohl die ihre Grundstücke allein nutzenden Eigentümer - oder sonstige dingliche Berechtigte - als auch Besitzer wie Mieter oder Pächter sein; die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend.

Fazit: Das obige Urteil verdeutlicht, wie wichtig ein richtiger Versicherungsschutz ist. Viele Personen und Haushalte sind nach wie vor falsch versichert. Derartige Haftungsrisiken können nur durch eine Privathaftpflicht-Versicherung abgedeckt werden, die neben der Gebäudeversicherung zusätzlich abzuschließen ist.

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