Das Oberlandesgericht Karlsruhe nahm dies zum Anlass, dem angeblich geschädigten Versicherungsnehmer die alleinige Beweislast aufzuerlegen, dass wirklich ein Einbruch erfolgt war. Er hätte z. B. durch die Benennung von Zeugen beweisen müssen, dass er die Haustür bei seiner Abreise tatsächlich abgeschlossen hat. Da dies nicht nachgewiesen werden konnte, verneinte das Gericht die Ersatzpflicht des Versicherungsunternehmens.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.09.2005
12 U 159/05
OLGR Karlsruhe 2005, 876
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