Nicht nachgewiesener Einbruchdiebstahl

Ein Hauseigentümer meldete nach seiner Urlaubsrückkehr den Diebstahl von Wertsachen für knapp 50.000 Euro. Da keine äußeren Einbruchspuren erkennbar waren, ließ die Versicherung ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass ein Ausbau des Haustürschlosses praktisch nur bei geöffneter Tür möglich gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe nahm dies zum Anlass, dem angeblich geschädigten Versicherungsnehmer die alleinige Beweislast aufzuerlegen, dass wirklich ein Einbruch erfolgt war. Er hätte z. B. durch die Benennung von Zeugen beweisen müssen, dass er die Haustür bei seiner Abreise tatsächlich abgeschlossen hat. Da dies nicht nachgewiesen werden konnte, verneinte das Gericht die Ersatzpflicht des Versicherungsunternehmens.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.09.2005
12 U 159/05
OLGR Karlsruhe 2005, 876

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