| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zu beantragen, indem der Arbeitgeber nach einem Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin unverzüglich darüber informiert wird. Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten müssen der zuständigen Stelle (Kindergarten, Schule, Hochschule u.ä.) angezeigt werden. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsunfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger an.
Die gesetzliche Unfallversicherung soll die Folgen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mildern. Dabei gilt: Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden unabhängig davon erbracht, wer an einem Arbeitsunfall schuld ist.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst u.a. folgende Leistungen:
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nur zum Tragen, wenn der Unfall im Kindergarten, in der Schule, in der Universität, am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin passiert ist. So sind Gefälligkeitsleistungen nicht versichert. Die Privatunfallversicherung gilt hingegen weltweit und zu jeder Zeit. Die meisten Unfälle passieren ohnehin im häuslichen Bereich und in der Freizeit.
Gefälligkeitsleistung (z.B. Bauhelfer)
In dem Urteil vom 15.03.2011 - L 3 U 90/09 des Hessischen Landessozialgerichts zum Unfallversicherungsrecht wird nochmals deutlich, dass nur Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind, auch unfallversichert sind. Eine Gefälligkeitsleistung fällt nicht hierunter.
Leitsatz des Urteils: "Ein Student, der seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten Hilfe(dienst) leistet, erbringt eine im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII (Wie-Beschäftigter) steht. Dies gilt auch, wenn das Kind erwachsen ist und nicht mehr überwiegend bei den Eltern wohnt."
Die Unfallkasse lehnte zu Recht eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handele. Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnten. Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten beim Umbau des Elternhauses nicht gesetzlich unfallversichert.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Zu den wichtigen Informationen für die "breite Masse" zählen die Hinweise zu den Unfällen und den versicherten Persoenen bei der DGUV. Im Sozialgesetzbuch regelt das Siebte Buch die Gesetzliche Unfallversicherung.
|
|