Informationen zum Haftpflichtrecht
Haftpflicht bedeutet Einstehen für Schadenersatz gegenüber Dritten verursachten Schäden (Fremdschädigung). Bei einem Eigenschaden (Schädiger und Geschädigter sind indentisch) entsteht kein Haftpflichtanspruch und damit ist es auch kein Fall für die private Haftpflichtversicherung.
Allgemein unterscheidet man zwischen der Deliktshaftung, die wiederum in die Verschuldenshaftung (z.B. § 823 BGB) und der Gefährdungshaftung (z.B. § 833 BGB und Spezialgesetzen wie § 7 StVG), sowie der Vertragshaftung. Bei der Vertragshaftung erfolgt die Haftung kraft Gesetzes (§ 280 Abs. 1 BGB) oder durch eine per Vertrag übernommene Haftpflicht. Das Haftpflichtrecht findet zwar seine Grundlage im BGB. Die Haftpflichtbestimmungen ergeben sich aber auch aus mehreren Spezialgesetzen, wie zum Beispiel dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) oder dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). In diesem Artikel sollen nur kurz einige Aspekte im Hinblick auf die Privathaftpflichtversicherung gestreift werden.
Nach § 823 BGB gilt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Ein entscheidendes Kriterium für die Schadensersatzpflicht ist die widerrechtliche Verursachung des Schadens. Eine widerrechtliche Handlung liegt zum Beispiel nicht vor bei der Einwilligung des Geschädigten, bei einer Notwehr, einem Verteidigungsnotstand oder bei einem Handeln im Interesse eines Dritten als Geschäftsführung ohne Auftrag.
Schadenersatz in Geld
Das Ziel des Schadenersatzes ist die Naturalrestitution, d.h. es soll möglichst der Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem Schaden bestand. Da der Schädiger nur selten in der Lage ist, einen verursachten Schaden selbst zu beheben, erfolgt stattdessen eine Entschädigung in Geld. Bei Personenschäden ist eine Naturalrestitution in aller Regel nicht möglich. Deshalb erfolgt die Leistung in Geld und umfasst u.a. die Kosten für die medizinische Behandlung sowie Schmerzensgeld und ggf. auch die Kosten für Rente oder Umbaumaßnahmen bei einer Behinderung.
Vermögensschaden
Unter einem Vermögensschaden sind die Schäden zu verstehen, die weder eine Sache noch eine Person direkt betreffen. Das Vermögen der Person bzw. der Gesellschaft wird gemindert (z.B.Produktionsausfall). Abhängig vom angebotenen Leistungspaket gehört ein Vermögensschaden zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers oder eben nicht.
Gesamtschuldnerische Haftung (Gesamtschuldner)
Wenn mehrere Personen für einen Schaden haften, spricht man von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Der Geschädigte kann sich dann an eine der beteiligten Personen wenden und von dieser Person den gesamten Schadenersatz beanspruchen.
Schadenersatz bei Deliktfähigkeit
Ein Verschulden setzt Deliktfähigkeit voraus. Wer deliktsunfähig ist, braucht mithin auch keinen Schadenersatz zu leisten, es sei denn, der Zustand der Deliktunfähigkeit ist durch Alkohol oder Drogen herbeigeführt worden. Wenn eine nicht deliktsfähige Person eine unerlaubte Handlung begangen hat, so haftet sie u.U. doch aus Billigkeitsgründen. So heißt es verkürzt im
§ 829 BGB: "Wer (...) für einen von ihm verursachten Schaden (...) nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."
Beispiel: Der Schaden stellt für den Geschädigten eine erhebliche finanzielle Belastung dar, während der Schädiger vermögend ist. In diesem Fall kommt eine Haftung nach § 829 BGB aus Gründen der Billigkeit selbst für nicht deliktfähige Personen in Betracht. Zusätzlich kann eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person vorliegen, wenn die Person ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.
Beweislast beim Geschädigten
Die Beweislast hat der Geschädigte. Er muss dem Schädiger nachweisen, dass dieser den Schaden verursacht hat. Beispiel: Die Behauptung, die Person XYZ habe den Gegenstand ABC beschädigt, muss im Zweifel der Geschädigte beweisen können, wenn die beschuldigte Person den Vorwurf bestreitet. Nicht immer kann der Geschädigte jedoch ein Verschulden des Schädigers beweisen. Man spricht dann auch vom vermuteten Verschulden, wobei dann die Beweislast umgekehrt wird, so dass der mutmaßliche Schädiger seine Unschuld beweisen muss. Beispiel: Das eigene deliktfähige Kind verursacht einen Schaden. Die Eltern müssen in diesem Fall nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben bzw. dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht ursächlich für den Schaden war (vgl. auch
§ 832 BGB). Eine Haftpflicht greift mithin nicht, wenn der Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgegangen wurde oder der Schaden selbst dann entstanden wäre.
Bei einem Mitverschulden des Geschädigten ist zunächst zu prüfen, ob der Geschädigte überhaupt Anspruch auf Schadenersatz hat. Im zweiten Schritt erfolgt dann die Prüfung, in welchem Umfang der Anspruch in Kenntnis des Mitverschuldens wäre.
Verjährung des Anspruches auf Schadensersatz
Auch Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung, so dass der Geschädigte auch bestimmte Verjährungsfristen zu beachten hat. Grundsätzlich verjähren nach dem BGB Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis des Schadens und des Schädigers erlangt hat oder erlangen konnte. [Mehr hierzu im Artikel
Verjährung nach dem BGB].
Der Beginn der Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Geschädigte Kenntnis erlangt, wer der Schädiger ist, es sei denn, er hätte die Kenntnis auch ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen können. In diesem Fall beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Information hätte erhalten müssen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt für sonstige Schadensersatzansprüche 10 Jahre, d.h. nach 10 Jahren tritt Verjährung ein, egal ob der Geschädigte Kenntnis vom Schaden oder vom Schädiger erlangt hat. Nach § 199 Abs. 2 BGB verjähren allerdings Schadenersatzansprüche, die auf Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren.
Mehr allgemeine Informationen zum Haftpflichtrecht finden Sie auf der Website der Anwaltskanzlei Wussow.