Versicherungsschutz für Schäden

Die Privathaftpflichtversicherung sollte für jede Person, die nicht mehr bei den Eltern oder anderweitig entsprechend mitversichert ist, unbedingt abgeschlossen werden. Wir bezeichnen sie daher auch als "Muss"-Versicherung. Der Wortbestandteil "Pflichtversicherung" ist etwas irreführend, denn die Privathaftpflichtversicherung ist nicht zwingend abzuschließen. Jeder Bürger sollte jedoch so seine unbegrenzte Haftung für Schäden gegenüber absichern.

Schadensersatzpflicht nach dem BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (Wortlauf des § 823 Abs.1 BGB)

Eine Schädigung von Personen und Sachen kann jederzeit auch bei größster Umsicht eintreten. Der "Palandt" (Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch) widmet allein diesem Paragrafen über 40 Seiten eng beschriebene Anmerkungen. Die Haftung erstreckt sich für verschuldete Schäden in unbegrenzter Höhe. Darum: Unterschätzen Sie keinesfalls das Risiko. Die Privathaftpflichtversicherung prüft den Anspruch auf Schadenersatz und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Bei einem Rechtsstreit mit dem "geschädigten" Dritten führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt auch alle Prozeskosten allein. Bei einem berechtigten Anspruch auf Schadenersatz zahlt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme.

Was ist versichert?
Der Versicherer zahlt eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im privaten Bereich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Forderungen gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Forderungen (passiver Rechtsschutz) und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung.

Der Haftpflichtversicherer prüft daher auf eigene Rechnung, ob der Versicherungsnehmer überhaupt schadenersatzpflichtig ist. Unberechtigte Ansprüche wird er abweisen. Außerdem trägt der Haftpflichtversicherer eventuelle Prozesskosten und führt im Namen des Versicherungsnehmers die gerichtliche Auseinandersetzung.

Was ist nicht versichert?
Nicht abgedeckt ist generell der Versicherungsschutz für Risiken, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt. Der Leistungsumfang dieser Versicherungen ist auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten. Die Risiken sind nur teilweise oder ggf. überhaupt nicht in der normalen Privathaftpflicht abgesichert. [Mehr hierzu im Artikel Spezielle Haftpflichtversicherungen]. Wie in vielen Versicherungsfällen, kann es durchaus sein, dass die Versicherungsgesellschaft sich (zunächst) weigert, die Kosten für den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Begründung ist immer einzelfallbezogen. Ein hier zitiertes BGH-Urteil zur Nutzung eines Heizlüfters im Auto verdeutlicht, dass manchmal nur der Weg zum Gericht für die Zahlung der Entschädigung sorgt. Der Ratgeber Rechtsschutzversicherung und die Hinweise zum Anwaltshonorar sind in solchen Fällen ggf. hilfreich.

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Keine Wartezeit in der Privathaftpflicht
Der Versicherungsschutz greift ab dem Datum des Beginns im Versicherungsschein, denn für private Haftpflichtversicherungen ist keine Wartezeit einzuhalten. Mittlerweile bieten einige Versicherer einen "bunten Strauß" an Leistungen als wählbare oder bereits integrierte Bausteine für die Privathaftpflicht an. So manchem Bürger wird damit der Blick für das Wesentliche der Privathaftpflicht getrübt. So bietet eine große Versicherungsgruppe zum Beispiel eine Demenzklausel für Senioren oder eine Kostenübernahme bei der Beschädigung von medizinischen Diagnosegeräten.

Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Frage: Wo besteht ein Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung? Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung gilt grundsätzlich rund um die Uhr und besteht nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, teilweise sogar bis zu drei Jahren. Wer allerdings seinen Wohnsitz in das Ausland verlegen möchte, muss sich zwecks Absicherung an eine Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Land wenden, denn der Auslandsaufenthalt ist nicht nur vorübergehend.

Hinweis zur Nutzung fremder Sachen
Wer fremde Sachen aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Miete, Leihe, Pacht) besitzt oder bearbeitet, erhält an diesen Sachen durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden nur begrenzt oder überhaupt nicht erstattet. Beispiel: Man leiht sich für die Hochzeit der Tochter das große teure Porzellan vom Nachbarn. Der schön dekorierte große Tisch kippt um und das meiste Porzellan liegt zerdeppert auf dem Steinfußboden. Weiteres Beispiel: Jetzt leiht man sich vom Nachbarn das Auto und beschädigt es. Auch hier zahlt die Versicherung nicht. Teilweise lässt der Versicherungsschutz über sinnvolle Extras oder durch die Wahl eines besseren Versicherungstarifes erreichen. [Mehr hierzu im Artikel Zusatzschutz in der Privathaftpflicht].

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