Besonderheiten in der Privathaftpflicht

Das Fehlen einer Privaten Haftpflichtversicherung (PHV) ist für manchen Bürger der erste Schritt zur "plötzlichen Privatinsolvenz". Die Betonung liegt auf "Haftpflicht", denn der Schädiger haftet für Schäden bei Dritten mit dem gesamten Vermögen bis zur Pfändungsgrenze. Wenn Sie Ihr Auto verschuldet zu Schrott fahren und keine Fahrzeug-Kaskoversicherung abgeschlossen hatten, zwingt Sie niemand, gleich ein neues Auto zu kaufen. Ein Geschädigter wird Sie hingegen sofort auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens verklagen.

Versicherungssumme und Selbstbeteiligung (Selbstbehalt)
Wählen Sie eine hohe Versicherungssumme. Der Prämienunterschied ist sehr gering. Machen Sie selber den Test beim Tarifvergleich. Alte Haftpflichtversicherungen weisen häufig noch geringe Versicherungssummen auf. Hier sollte nachgebessert werden. Wegen der geringen Prämienunterschiede ist der Abschluss unterschiedlicher Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden nicht sinnvoll. Wählen Sie stattdessen eine hohe Pauschalsumme. Sehr empfehlenswert ist hingegen die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, weil kleinere Schäden beim Versicherungsnehmer als auch bei der Versicherungsgesellschaft manchmal mehr Aufwand verursachen als die Begleichung des Schadens. Außerdem können Sie durch eine Selbstbeteiligung (Selbstbehalt oder kurz SB) auf Dauer einen erheblichen Teil des sonst zu zahlenden Versicherungsbeitrages sparen.

Charakter der Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung deckt grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche Dritter ab. Dies ist die Aufgabe der jeweiligen Haftpflichtversicherung. In einem Schadenersatzprozess werden daher von der Rechtsschutz die Prozesskosten übernommen und nicht auch der eventuell zu zahlende Schadenersatz. [Mehr hierzu im Artikel Leistungen der Rechtschutzversicherung]. Im Zweifel führt der Haftpflichtversicherer auch Rechtsprozesse, um unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren. Dabei ist es dann egal, wie der Rechtstreit mit dem Dritten ausgeht. Die gerichtliche Auseinandersetzung ist für den Versicherungsnehmer nicht mit Kosten verbunden. Insoweit hat die Privathaftpflicht auch den Charakter einer kleinen Rechtsschutzversicherung.

Tarife mit unterschiedlichem Versicherungsschutz
Abhängig vom gewählten Haftpflichtversicherungstarif sind die versicherten Leistungen sehr unterschiedlich. In manchen Fällen ist der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung erforderlich. Beispiel: Wer sich im Urlaub ein Surfbrett leiht und beim Surfen einen Schwimmer verletzt, ist zumeist auch bei den "normalen" Haftpflicht-Tarifen abgesichert. Ganz anders sieht es aber aus, wenn zum Surfen ein eigenes Surfbrett benutzt wird. Ähnliches gilt für die Nutzung eines kleinen gemieteten Motorbootes. Für größere oder eigene Boote ist dann eine spezielle Wassersport-Haftpflichtversicherung notwendig.

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Weiteres Beispiel: Wer eine Ferienwohnung besitzt und diese vermietet, sollte über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nachdenken. Die eigene Haftpflichtpolice sollte zumindest darauf geprüft werden, ob sie auch Haftpflichtschutz bietet, wenn der Mieter durch Vermieterschuld zu Schaden kommt. Der Artikel Extra-Leistungen in der Privathaftpflicht erläutert die wesentlichen Bausteine einer erweiterten Absicherung.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer übernimmt nach dem Versicherungsvertrag bestimmte Pflichten und Obliegenheiten. Die wichtigste Pflicht ist die rechtzeitige Zahlung des Versicherungsbeitrages. Auch nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls bestehen besondere Pflichten. Kommt der Versicherungsnehmer diesen Pflichten nicht nach, riskiert er letzlich seinen Versicherungsschutz. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung hinweisen, damit er in letzter Konsequenz teilweise oder gänzlich leistungsfrei wird. [Mehr zu den Obliegenheiten im Versicherungsrecht am Beispiel der Kfz-Versicherung].

Umfang der Leistungen in der Privathaftpflichtversicherung
Die Zahlungen erfolgen direkt an den Geschädigten geleistet. Bei Vereinbarung einer Forderungsausfalldeckung sind Sie der Geschädigte, der nun in diesem Sonderfall Geld von der eigenen Haftpflichtversicherung erhält.

Die wichtigsten Antworten auf Fragen zur Privathaftpflicht

Hinweis zur Haftung für Kinder
Wie im Artikel Haftpflicht-Versicherung bei Schäden durch Kinder näher erläutert wird, gehen Personen nach dem Haftpflichtrecht leer aus, wenn sie durch das Verhalten eines nicht deliktfähigen Kindes einen Schaden erleiden. Ausnahme: Der Geschädigte kann nachweisen, dass die Eltern oder die Aufsicht führende Person ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. So will es der Gesetzgeber. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich nicht für ihre Taten haftbar zu machen. Bei Schäden im Straßenverkehr (zum Beispiel Unfall) gilt sogar eine Altersgrenze von 10 Jahren. Beispiel: Ein Junge unter 10 Jahren läuft dem auf die Straße rollenden Ball hinter her und verursacht dadurch einen Autounfall. Pech für den Geschädigten. Die Versicherungsgesellschaft des Versicherungsnehmers wird den Anspruch abweisen, sofern die Privathaftpflicht im konkreten Fall keinen gesonderten Leistungsbaustein enthält. Minderjährige im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt deliktfähig. Darunter ist zuverstehen, dass sie nur dann für Schäden herangezogen werden können, wenn sie die so genannte notwendige Einsicht in ihr Verhalten hatten.

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