Besonderheiten in der Privathaftpflicht
Das Fehlen einer Privaten Haftpflichtversicherung (PHV) ist der erste Schritt zur "plötzlichen Privatinsolvenz". Die Betonung liegt auf "Haftpflicht", denn der Schädiger haftet für Schäden bei Dritten mit dem gesamten Vermögen bis zur Pfändungsgrenze. Wenn Sie Ihr Auto verschuldet zu Schrott fahren und keine Fahrzeug-Kaskoversicherung abgeschlossen hatten, zwingt Sie niemand, gleich ein neues Auto zu kaufen. Ein Geschädigter wird Sie hingegen sofort auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens verklagen.
Versicherungssumme und Selbstbeteiligung (Selbstbehalt)
Wählen Sie eine hohe Versicherungssumme. Der Prämienunterschied ist sehr gering. Machen Sie selber den Test beim Tarifvergleich. Alte Haftpflichtversicherungen weisen häufig noch geringe Versicherungssummen auf. Hier sollte nachgebessert werden.
Wegen der geringen Prämienunterschiede ist der Abschluss unterschiedlicher Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden nicht sinnvoll. Wählen Sie stattdessen eine hohe Pauschalsumme. Sehr empfehlenswert ist hingegen die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, weil kleinere Schäden beim Versicherungsnehmer als auch bei der Versicherungsgesellschaft manchmal mehr Aufwand verursachen als die Begleichung des Schadens. Außerdem können Sie durch eine Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) auf Dauer etwas Prämie sparen.
Haftung für Kinder
Grundsatz: Wer durch das Verhalten eines nicht deliktfähigen Kindes einen Schaden erleidet, geht in der Regel leer aus. Ausnahme: Der Geschädigte kann nachweisen, dass die Eltern oder die Aufsicht führende Person ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. So will es der Gesetzgeber.
Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich nicht für ihre Taten haftbar zu machen. Bei Schäden im Straßenverkehr (zum Beispiel Unfall) gilt sogar eine Altersgrenze von 10 Jahren. Beispiel: Ein Junge unter 10 Jahren läuft dem auf die Straße rollenden Ball hinter her und verursacht dadurch einen Autounfall. Pech für den Geschädigten. Die Versicherungsgesellschaft des Versicherungsnehmers wird den Anspruch abweisen.
Minderjährige im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt deliktfähig. Darunter ist zuverstehen, dass sie nur dann für Schäden herangezogen werden können, wenn sie die so genannte notwendige Einsicht in ihr Verhalten hatten.
Da viele Eltern sich in der moralischen Pflicht zum Ersatz des Schadens fühlen, bieten manche Haftpflichtversicherer auch Policen an, in denen von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden.
mitversicherte Personen
Es muss nicht für jedes Familienmitglied eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlosssen werden. In einer Versicherungspolice sind versichert: Versicherungsnehmer, Eheparten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und ggf. Hauspersonal. Die Privathaftpflicht ist also eine echte Familienversicherung. Wenn sich diese Personen allerdings untereinander einen Schaden zufügen, zahlt die Versicherung nicht.
Nach einer Trauung empfiehlt sich daher der Blick in die Versicherungsunterlagen. Aus zwei Policen kann eine Police gemacht werden. Der zweite Vertrag wird dann aufgehoben.
Die Mitversicherung der Kinder findet ein Ende, wenn sie volljährig werden und sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. einem Studium befinden. Grenzfälle können auftreten, wenn die Schule absolviert ist und noch kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wurde. Beispiel: Der Sohn nimmt nach dem Abitur erstmal eine Auszeit, um sich selbst zu besinnen. Damit ist er nicht mehr mitversichert. Anders sieht es aus, wenn er arbeitslos ist, weil er bisher noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
Was tun im Schadensfall?
als Schädiger: Zunächst muss der Versicherungsnehmer alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Keinesfalls darf ein Schuldanerkenntnis unterschrieben werden. Der Versicherer ist unverzüglich zu informieren. Der Versicherte sollte den Schaden nicht selbst zahlen, sondern die Regulierung seiner Gesellschaft überlassen.
als Geschädigter: Der Wertverlust wegen der beschädigten oder zerstörten Sache ist nachzuweisen. Ein vorhandener Kaufbeleg und Fotos bzw. ein Video von der beschädigten Sache sind sehr nützlich. Die beschädigte Sache sollte auch nicht gleich entsorgt werden, damit die Versicherungsgesellschaft den Schaden ggf. noch begutachten kann.
allgemeine Fragen zur Privathaftpflicht
- Die Privathaftpflichtversicherung tritt auch für im Ausland verursachte Schäden ein. Allerdings nur bei zeitlich begrenztem Auslandsaufenthalt.
- Erstattet wird generell nur der Schaden an beschädigten Sachen aber nicht an verlorenen Sachen. Bekannte Ausnahme: Schlüsselschäden durch Verlieren des Hausschlüssels.
- Schäden bei Gefälligkeiten sind nicht abgesichert. Beispiel: Mithilfe beim Umzug. Einige neue Versicherungspolicen sehen auch die Erstattung von "Gefälligkeitsschäden" vor.
- keine Erstattung bei Beschädigung geliehener Sachen
- Generell: Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesetz eine Schadenersatzpflicht besteht. Beispiel: Beim Fußballsport wird ein Mitspieler bzw. Gegenspieler verletzt oder dessen Brille zerstört. Bei derartigen Sportarten mit Körperkontakt trägt jeder Sportteilnehmer selbst das Risiko. Da hier keine Erstattungspflicht (Schadenersatzpflicht) besteht, leistet auch die Haftpflichtversicherung nicht.
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