Zuständigkeit bei Klage gegen ausländische Haftpflichtversicherung
Nach den bestehenden EU-Vorschriften kann ein deutscher Unfallgeschädigter eine für den Unfallverursacher eintrittspflichtige, in einem anderen EU-Land ansässige Haftpflichtversicherung vor einem Deutschen Gericht auf Schadensersatz verklagen. Er muss sich nicht auf die Klage vor einem ausländischen Gericht (hier Niederlande) verweisen lassen.
Urteil des OLG Köln vom 12.09.2005
16 U 36/05
Pressemitteilung des OLG Köln