Checkliste zu Extras in der Privathaftpflicht

Es gibt keine "Rundum-Sorglos-Police" in der Privathaftpflicht. Die unterschiedlichen Haftpflichtpolicen erstrecken sich vom Basisschutz bis hin zu Komfort- und so genannten Premiumabsicherungen. Man spricht auch von Leistungsbausteinen oder sinnvollen Extras in der Haftpflichtversicherung. Nachstehend werden die wichtigsten Bausteine für einen sinnvollen Zusatzschutz der Privathaftpflicht in einer Art Checkliste kurz erläutert. Viele Punkte in dieser Checkliste bieten einen sinnvollen Extraschutz, während andere Versicherungsleistungen nur für bestimmte Personen relevant sind.

Allmählichkeitsschäden

Es handelt sich hierbei im Versicherungsrecht um Schäden, die über einen längeren Zeitraum schleichend (allmählich) auftreten. Hierunter fallen Sachschäden, die durch schuldhafte allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Typisches Beispiel für einen Allmählichkeitsschaden ist die tropfende Wasserleitung im Keller oder die tropfende Spüle in der Küche. Dadurch können sich zum Beispiel Flecken oder Schimmelpilz in der Wohnung des Nachbarn bilden.

Unter Allmählichkeitsschaden sind daher grundsätzlich solche Schäden zu verstehen, die nicht sofort zu einem erkennbaren Schadeneintritt führen. Zumeist kann man auch nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Schädigung eingetreten ist. Derartige Schäden sind nur in bestimmten Haftpflichtversicherungen abgedeckt oder müssen extra als Baustein vereinbart werden.

Forderungsausfalldeckung

Der Forderungsausfallschutz ist praktisch die Umkehrung einer Schadensregulierung. Die Ausfalldeckung springt ein, wenn Sie selbst geschädigt wurden und der Verursacherer nicht in der Lage ist, für den Schaden aufzukommen. Beispiel: Der Schädiger hat keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie werden dann ggf. von der eigenen Versicherung entschädigt. [Mehr hierzu im Artikel Versicherungsschutz bei Forderungsausfall].

Gewässerschäden

Auch im Haushalt verwendete Farben, Lacken oder Reinigungsmittel können in den Boden oder in das Grundwasser gelangen. Derartige Gewässerschäden können mitversichert werden. Beispiel: Ein Altölkanister oder ein scharfes Schädlingsbekämpfungsmittel läuft aus und gelangt in das Grundwasser. Besitzer von Öltanks sollten daher prüfen, ob ihre Haftpflichtversicherung auch für durch Öltanks verursachte Gewässerschäden aufkommt.

Vorsorgeversicherung

Lebensumstände ändern sich und haben manchmal auch eine Auswirkung auf den versicherten Haftungsschutz. Beispiel: Sie schaffen sich für Ihre Familie einen Hund an. Mit dem Baustein "Vorsorgeversicherung" sind Sie in der Privathaftpflicht bis zum Abschluss der Tierhalterhaftpflicht geschützt. Unter einer Vorsorgeversicherung ist hier der sofortige Schutz bei Schäden bis zu einer bestimmten Versicherungssumme für neue Risiken gemeint.

Gefälligkeitsschaden

Wenn jemand beim Beaufsichtigen von Nachbarskindern oder der Mithilfe beim Umzug eines Freundes einen Schaden verursacht, so spricht man von einem Gefälligkeitsschäden. [Mehr hierzu im Artikel Haftung für einen Gefallen].

Regressverzicht von Sozialversicherungsträgern bei mitversicherten Personen

Um Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abzuwehren, muss die Klausel "Regressverzicht bei Sozialversicherungsträgern" im Versicherungsschein der Privathaftpflicht vereinbart sein. Beispiel: Sie betreiben gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner Sport und bei dieser Aktivität wird der Lebenspartner durch Sie verletzt. Die Krankenkasse wird die medizinischen Behandlungskosten von Ihnen zurückfordern. Die private Haftpflichtversicherung deckt diese Kosten ab, wenn die Klausel "Regressverzicht der Sozialversicherungsträger" im Haftpflicht-Versicherungsvertrag enthalten ist. Hinweis: Bei Ehepartner nehmen die Sozialversicherungsträger keinen Regress vor.

Mietsachschäden

Ersatzansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Viele Anbieter von Haftpflichtversicherungen schließen in ihren Policen aber Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in den Versicherungsschutz ein. Beispiel: Mietsachschäden am Inventar von Hotelzimmern und Ferienhäusern. Derartige Mietsachschäden sollten mit einer ausreichenden Versicherungssumme mitversichert sein. Beispiel: Sie beschädigen im gemieteten Luxus-Ferienhaus einen wertvollen Gegenstand. Abhängig vom Umfang Ihres Versicherungstarifes haben Sie Anspruch auf Entschädigung oder eben nicht.

Verlust fremder Schlüssel

Eine weitere Zusatzleistung in der Privathaftpflicht ist der Schlüsselverlust. Wer fremde, private Schlüssel (auch zu zentralen Schließanlagen) verliert, kann den Schlüsselverlust bis zu einer bestimmten Höhe mitversichern. Beispiel: Bis zu 20.000 Euro für fremde, private Schlüssel und bis 20.000 Euro für die zentrale Schließanlage der Haus- und Wohnungstür. Grund: Die meisten Wohnungsanlagen und Mehrfamilienhäuser verfügen heutzutage über moderne Schließanlagen. Ihr Schlüssel passt dann gleichzeitig für die Haustür und die eigene Wohnungstür. Bei einem Schlüsselverlust ist dann häufig der Schließzylinder für die Haustür und auch für Ihre eigene Wohnungstür auszutauschen.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Sie den Schlüssel von einem gemieteten Haus bzw. einer gemieteten Wohnung oder den Schlüssel zur eigenen Wohnung in einer Wohnanlage verloren haben. Im Mietfall ist der Verlust eines Schlüssels zu einer Zentralschließanlage mitversichert. Im Eigentumsfall jedoch grundsätzlich nicht, wobei einige Versicherer den Verlust solcher Wohnanlagenschlüssel gegen einen Aufpreis auch mitversichern. Der Schaden wird auch nicht ersetzt, wenn es sich um einen Schlüssel handelt, der gewerblich oder freiberuflich genutzt wird.

Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern

Kinder gelten im Alter bis zu 7 Jahren und im Straßenverkehr bis zu 10 Jahren als deliktunfähig, d.h. sie können grundsätzlich (Ausnahme Billigkeit) nicht für durch sie verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden. Die Haftpflichtversicherung kommt demzufolge nur für einen Schaden auf, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. [Mehr hierzu im Artikel Kinder in der Haftpflicht].

Da viele Eltern sich in der moralischen Pflicht zum Ersatz des Schadens fühlen, bieten manche Haftpflichtversicherer auch Policen an, in denen von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden. Da in vielen Fällen der Schaden von Kindern bei Bekannten, Freunden oder in der Nachbarschaft verursacht wird, dient dieser Zusatzschutz der Wahrung des nachbarschaftlichen Verhältnisses.

Elektronischer Datenaustausch & Internetnutzung

Ein Thema für jedermann und jedefrau sind Computerschäden, die zum Beispiel durch Computerviren verursacht werden. So schließt man gern schnell den eigenen USB-Stick an einen fremden Computer zwecks Überspielung von Daten an. Wenn nun zweifelsfrei sicher ist, dass hierdurch eine Schädigung eingetreten ist, stellt sich die Frage der Entschädigung. Beispiel aus einem Angebot einer Privathaftpflicht: "Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per EMail oder mittels Datenträger, soweit es sich um die Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt".

Haftpflicht als Tagesmutter

Die private Haftpflichtversicherung kommt nicht auf für Schäden, die während der Ausübung eines Berufes verursacht wurden. Im Hinblick auf Tagesmütter ist daher zwischen der "gewerblich tätigen" Tagesmutter (also eine Person, die dafür Geld erhält) und dem gelegentlichen Beaufsichtigen von Kindern zu unterscheiden. Freiberufliche Tagesmütter benötigen einen Zusatzschutz in ihrer Privathaftpflichtversicherung.

Personen, die nachhaltig gegen Bezahlung Kinder betreuen, benötigen einen Extraschutz. Die allgemeinen Tarife der Privathaftpflichtversicherer schließen in einer Tagesmutterklausel die berufliche Kinderbetreuung aus. Wer "nachhaltig" Kinderbetreuung ausübt, benötigt daher eine spezielle Absicherung, wenn etwas passiert und die Aufsichtspflicht verletzt worden ist. Es gibt aber keine allgemein gültige Einkommensgrenze. Als grobe Faustregel kann man festhalten, dass eine Kinderbetreuung als berufliche Tätigkeit angesehen wird, wenn die Person Kinder regelmäßig und langfristig beaufsichtigt und so einen Teil des Lebensunterhalts finanziert. Ausgenommen ist danach eine Babysitterin, die nur etwas ihr Taschengeld aufbessert. Im Einzelfall ist aber beim Versicherer nachzufragen, ob die eigene Aktivität als Tagesmutter abgedeckt ist oder nicht.

Kleinere Bauvorhaben

Kleinere An- oder Umbauten sind teilweise über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Ohne Abschluss einer speziellen Bauherrenhaftpflicht sind aber die Einschränkungen bei der Bausumme und der Bauzeit zu beachten.
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