Privathaftpflicht und Forderungsausfall
Sie sind der Geschädigte und haben daher einen Anspruch auf Schadenersatz. Doch was ist, wenn die Taschen beim Schädiger leer sind und er keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Angenommen der Schädiger sei völlig mittellos und hat dazu auch eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht abgegeben. Jetzt empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen zu Ihrem Haftpflicht-Versicherungsschein, denn vielleicht hilft ja die eigene Versicherung mit einem Forderungsausfallschutz. Dies ist der Fall, wenn Ihre private Haftpflichtversicherung mit einer so genannten Forderungsausfalldeckung ab einer bestimmten Vertragssumme ausgestattet ist.
Der Ausfallschutz (präzise Forderungsausfalldeckung) ist praktisch die Umkehrung einer Schadensregulierung. Die Ausfalldeckung springt ein, wenn Sie selbst geschädigt wurden und der Verursacherer nicht in der Lage ist, für den Schaden aufzukommen. Beispiel: Der Schädiger hat keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie werden dann ggf. von der eigenen Versicherung entschädigt.
Es werden jedoch nur Schäden anerkannt, für die ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und die einen festgelegten Mindestbetrag erreichen. Beispiel: Die Ausfalldeckung greift ab einem Schaden von 2.500 Euro. Bevor die eigene Versicherung einspringt, muss der Geschädigte allerdings alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um seinen Anspruch gegenüber dem Schadenverursacher durchzusetzen.
So heißt es zumeist in den Versicherungsbedingungen für den Forderungsausfallschutz: "Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, auf Schadener satz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommt und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist." Es muss also ein Urteil bzw. Vollstreckungsbescheid gegen den Schädiger oder ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis vor einem Notar vorliegen.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung kommt ein Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung nicht in Betracht,
- bei Schäden unter 2.500 Euro
- für Zinsen, die über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehen
- wenn der Dritte zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses seinen festen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat
- wenn der Dritte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat
- wenn und soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, z. B. der Haftpflichtversicherer des Dritten oder der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Personen
- wenn und soweit ein Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger leistungsflichtig ist
Umfang der Forderungsausfall-Versicherung
Der Versicherungsschutz der Forderungsausfalldeckung geht über eine Privathaftpflicht hinaus. Grundsätzlich bezieht sich die "Ausfalldeckung" auf Schäden, für die der Schädiger auch Versicherungsschutz bei Haftpflichtversicherungen hätte haben können. Beispiel: Denken Sie an Sardinien und an einen berühmten deutschen Schauspieler mit einem ebenfalls berühmten Vater. Beim Schwimmen werden Sie von einem Motorboot angefahren und am Bein verletzt. Der Motorbootfahrer hätte Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für Wassersportfahrzeuge.
Gewaltopferschutz
Immer mehr Versicherer neigen dazu, die Forderungsausfalldeckung um den so genannten Gewaltopferschutz zu erweitern. Dieser greift, wenn Menschen vorsätzlich verletzt werden und beim Täter keine Entschädigung zu erlangen ist. Selbst wenn der Täter über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt, kann das Opfer einer Gewalttat in der Regel von der Versicherung keine Leistung erwarten. Grund: Die Privathaftplicht zahlt nicht bei Vorsatztaten. Auch hier sehen einige neuere Privathaftpflichtpolicen für die nicht vollstreckbare Entschädigung eine Zahlung ab einem gewissen Mindestbetrag (z.B. 1.500 Euro) vor.
Beispiel: Sie werden grundlos "krankenhausreif" geprügelt. Die Privathaftpflicht des Täters zahlt nicht, weil es sich um eine Vorsatztat handelt. Im Rahmen des Gewaltopferschutzes der Forderungsausfalldeckung zahlen einige Versicherer ab einer bestimmten Summe (z.B. 1.500 Euro) die Entschädigung aus dem vollstreckbaren Titel.