Nach der Rechtsprechung sind Sie für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, nicht ersatzpflichtig. Zur Begründung: Die Rechtssprechung "unterstellt", dass derjenige, dem aus Gefallen eine Arbeit oder Dienstleistung erbracht wird, auf eventuelle Schadenersatzansprüche verzichtet und den Helfer stillschweigend von der Haftung freistellt. Nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz wird grundsätzlich eine Haftung angenommen.
Besser und auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Ihr Haftpflicht-Versicherungsschein solche Gefälligkeitsschäden einschließt. Wegen des von den Versicherungsgesellschaften sicherlich nicht zu Unrecht vermuteten hohen Missbrauchspotenzials wird die Geltendmachung von Gefälligkeitsschäden von den Versicherern misstrauisch beäugt.
Ein Gefälligkeitsschaden kann schnell passieren und geht in der Regel glimpflich ab. Beispiel: Sie nehmen für den Nachbarn die Post an und als Sie ein Päckchen in seine Wohnung tragen, stoßen Sie eine teure Vase mit Blumenwasser auf den kostbaren weißen Teppich. Oder Sie helfen beim Anbringen eines Regals und bohren dabei eine Wasserleitung an. Das sind Gefälligkeitsschäden.
Die Versicherungsbedingungen zu vielen Haftpflicht-Versicherungsscheinen enthalten eine so genannte Gefälligkeitsklausel. Beispiel: "Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte (Gefälligkeitshandlung), wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist." Bei einem derartigem Wortlaut in den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer bis zur festgelegten Summenbegrenzung.
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