Haftung für einen Gefallen

Man tut seinem Freund, dem Nachbarn oder Arbeitskollegen einen Gefallen und leider geht dabei etwas "kaputt". Plötzlich stellt sich die Frage: "Haftet vielleicht sogar die Person, die so freundlich war, unentgeltlich zu helfen?" Und wenn man doch haftet, springt dann die eigene private Haftpflichtversicherung ein?

Gefälligkeitsschäden

Unter Gefälligkeiten versteht man die unentgeltliche Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen, auf die der Leistungsempfänger keinen Anspruch hat. Beispiel: Das Beaufsichtigen von Nachbarskindern oder die Mithilfe beim Umzug des Freundes. Kommt es hierbei zu einem Schaden, so spricht man von einem Gefälligkeitsschäden. Der Gefälligkeitsschaden ist ein juristischer Begriff aus dem Privatversicherungsrecht. Es widerspricht dem menschlichen Empfinden, wenn jemand, der einem anderen unentgeltlich und unter gewissem Aufwand einen Gefallen erweist, auch noch das Haftungsrisiko für einen damit verbundenen Schaden tragen soll.

Nach der Rechtsprechung sind Sie für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, nicht ersatzpflichtig. Zur Begründung: Die Rechtssprechung "unterstellt", dass derjenige, dem aus Gefallen eine Arbeit oder Dienstleistung erbracht wird, auf eventuelle Schadenersatzansprüche verzichtet und den Helfer stillschweigend von der Haftung freistellt. Nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz wird grundsätzlich eine Haftung angenommen.

Besser und auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Ihr Haftpflicht-Versicherungsschein solche Gefälligkeitsschäden einschließt. Wegen des von den Versicherungsgesellschaften sicherlich nicht zu Unrecht vermuteten hohen Missbrauchspotenzials wird die Geltendmachung von Gefälligkeitsschäden von den Versicherern misstrauisch beäugt.

Ein Gefälligkeitsschaden kann schnell passieren und geht in der Regel glimpflich ab. Beispiel: Sie nehmen für den Nachbarn die Post an und als Sie ein Päckchen in seine Wohnung tragen, stoßen Sie eine teure Vase mit Blumenwasser auf den kostbaren weißen Teppich. Oder Sie helfen beim Anbringen eines Regals und bohren dabei eine Wasserleitung an. Das sind Gefälligkeitsschäden.

Die Versicherungsbedingungen zu vielen Haftpflicht-Versicherungsscheinen enthalten eine so genannte Gefälligkeitsklausel. Beispiel: "Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte (Gefälligkeitshandlung), wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist." Bei einem derartigem Wortlaut in den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer bis zur festgelegten Summenbegrenzung.

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