Kinder und Angehörige in der Privathaftpflicht

Echte Familienversicherung

Die Privathaftpflicht ist eine echte Familienversicherung, denn für eine Familie reicht eine einzige Versicherungspolice. Der Ehepartner und minderjährige Kinder sind ohne Beitragszuschlag voll mitversichert. Dies gilt auch für volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Außerdem kann der unverheiratete und im gleichen Haushalt wohnende Lebenspartner in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden. Dazu ist in der Regel ein entsprechender Antrag zu stellen. Wenn zwei Partner mit jeweils eigenen Privathaftpflichtversicherungen zusammenziehen, kann der jüngere Versicherungsschein zumeist sogar rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres, in dem der Antrag auf Aufhebung gestellt wurde, aufgehoben werden. Grundsatz: Ältere Versicherungsverträge haben Vorrang.

Mitversicherung der Kinder

Es muss mithin nicht für jedes Familienmitglied eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlosssen werden. In einer Versicherungspolice sind versichert: Versicherungsnehmer, Eheparten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und ggf. auch Hauspersonal (z.B. Au-Pair-Mädchen, Kindermädchen). Die Privathaftpflicht ist also eine echte Familienversicherung. Wenn sich diese Personen allerdings untereinander einen Schaden zufügen, zahlt die Versicherung nicht.

Die Mitversicherung der Kinder findet ein Ende, wenn sie volljährig werden und sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. einem Studium befinden. Grenzfälle können auftreten, wenn die Schule absolviert ist und noch kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wurde. Beispiel: Der Sohn nimmt nach dem Abitur erstmal eine Auszeit, um sich selbst zu besinnen. Damit ist er nicht mehr mitversichert. Anders sieht es aus, wenn er arbeitslos ist, weil er bisher noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. Eine Extraleistung kann jedoch auch als Nachversicherungsschutz für Kinder nach der Berufsausbildung vereinbart werden. Der Zeitraum ist dann zeitlich oder bis zu einem bestimmten Lebensalter (z.B. 22 Jahre) begrenzt.

Nach einer Trauung (Eheschließung) empfiehlt sich daher der Blick in die Versicherungsunterlagen. Aus zwei Versicherungsscheinen kann eine Versicherungspolice gemacht werden. Der zweite Vertrag wird dann aufgehoben. Bei einer Scheidung sollte hingegen derjenige Partner die Familienpolice weiterführen, bei dem die Kinder nach der Scheidung leben.

Kinder bis 7 Jahre und unter 10 Jahren

Kinder sind automatisch mitversichert. Eine andere Frage ist es, wann Eltern für ihre Kindern haften. Kinder unter 7 Jahren gelten generell als schuldunfähig und Kinder unter 10 Jahren sind auch im Straßenverkehr schuldunfähig. Das bedeutet, wenn diese Kinder einen Schaden verursachen, kommt die Versicherung nur bis zur Höhe der Versicherungssumme für einen Schaden auf, wenn die Eltern auch ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Beispiel: Der fußballverliebte 6-jährige Sohn hat einen tollen "Bums" und schießt den Fußball in das große Fenster des Nachbarn. Der größere 9-jährige Bruder verursacht mit seinem Fahrrad einen Verkehrsunfall oder läuft nur dem Ball auf der Straße hinterher, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer deswegen verletzt wird. Aus moralischen Gründen kommen die Eltern (vielleicht) für den Schaden auf. Sie haften aber rechtlich nur bei einer Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. Dies ist vom Gesetzgeber gewollt. Kinder ab 7 Jahren müssen (mit Ausnahme Straßenverkehr) selbst für ihr Handeln einstehen.

Schon aus moralischen Gründen werden viele Eltern trotzdem dazu neigen, den Schaden ihrer nicht deliktfähigen Kinder zu ersetzen. Angebracht ist daher eine Versicherungsleistung bei Deliktunfähigkeit von Kindern. Da viele Eltern sich in der moralischen Pflicht zum Ersatz des Schadens fühlen, bieten manche Haftpflichtversicherer auch Policen an, in denen von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden. Beispiel: Mitversichert sind Schäden durch minderjährige (nicht deliktfähige) Kinder bis zu sieben Jahren bis zu 20.000 Euro. Eine analoge Leistung bei durch Kinder bis zehn Jahren im Straßenverkehr verursachten Schäden ist ebenfalls für Familien sinnvoll. [Mehr hierzu im Artikel Sinnvolle Extras in der Privathaftpflicht].

Verdeutlichung an einem BGH-Urteil

Zur Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern ist das BGH-Urteil vom 24.3.2009 - VI ZR 51/08 lesenswert. Der Leitsatz lautet: "Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird."

Sachverhalt des Urteils: Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sein 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das Fahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte.

Nach dem Urteil haben die Eltern des Fünfjährigen ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie spätestens alle 30 Minuten kontrollieren hätten müssen und dies aber nicht getan haben. Bei dem älteren Kind reicht nach Ansicht der Richter eine Kontrolle alle zwei Stunden, so dass die Eltern des Siebenjährigen insoweit ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Da es sich im Urteilsfall um parkende Autos gehandelt hat und daher nicht um einen Vorfall im (fleißenden) Straßenverkehr, haftet der Siebenjährige schon selbst.

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