Was tun im Versicherungsfall bei der Haftpflicht?

Es stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer im Schadensfall zu beachten hat oder vereinfacht: Was tun im Schadensfall? Dabei ist zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu unterscheiden.

Als Schädiger

Als Schädiger: Zunächst muss der Versicherungsnehmer alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Keinesfalls sollte ein Schuldanerkenntnis unterschrieben werden. Der Versicherer ist unverzüglich aber spätestens innerhalb einer Woche zu informieren. Der Versicherte sollte den Schaden nicht selbst zahlen, sondern die Regulierung seiner Gesellschaft überlassen.

Der Haftpflichtversicherer übernimmt die rechtliche Prüfung, ob ein gestellter Anspruch auf Schadenersatz gerechtfertigt ist. Leisten Sie daher auch ohne vorherige Abstimmung mit Ihrem Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten und überlassen Sie es Ihrem Versicherer, Erklärungen über Ihre Schadenersatzpflicht abzugeben. Dazu gehört auch Rechtsmittel fristgerecht zu wahren. Erheben Sie daher sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie erlassenen Mahnbescheid und informieren Sie unverzüglich Ihren Versicherer darüber. Ohne rechtzeitige Information des Haftpflichtversicherers kann der Versicherer ggf. die Zahlung verweigern, wenn der Versicherer schriftlich hierauf aufmerksam gemacht hat.

Als Geschädigter: Der Wertverlust wegen der beschädigten oder zerstörten Sache ist nachzuweisen. Ein vorhandener Kaufbeleg und Fotos bzw. ein Video von der beschädigten Sache sind sehr nützlich. Die beschädigte Sache sollte auch nicht gleich entsorgt werden, damit die Versicherungsgesellschaft den Schaden ggf. noch begutachten kann. Wer als Geschädigter mit der Entschädigung nicht einverstanden ist, sollte dies sofort dem Versicherungunternehnmen des Schädigers mitteilen. Es ist abzuwägen, ob man mit dem Erhalt einer einmaligen Zahlung auf weitere Ansprüche verzichtet. Die sgilt insbesondere bei Personeenschaden, weil hier ggf. noch weitere Kosten entstehen. Nach einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Haftpflichtversicherungsrecht ist man als Geschädigter etwas sicherer in der Entscheidung, ob die Entschädigung akzeptiert werden soll.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsdeutsch: Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 82 VVG bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Nach § 104 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.

Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam (§ 105 VVG). Manchmal hat man den Eindruck, dass sich die Versicherung "schwer tut" bei der Zahlung der Entschädigung. Im Artikel Versicherung zahlt nicht wird u.a. erläutert, warum das Verschweigen von Vorschaden, den Verscherer ggf. leistungsfrei stellt.

Kündigungsrecht und Sonderkündigungsrecht

Ein außerordentliches Kündigungsrecht (Sonderkündigungsrecht) besteht nach einem Schadenfall oder bei einer Beitragserhöhung ohne eine gleichzeitige Leistungserweiterung. Der Versicherungsnehmer hat einen Monat Zeit, die Versicherung zu kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung der Versicherungsgesellschaft vorzulegen.

Im Schadensfall hat aber auch die Versicherung ein Kündigungsrecht. Wer mehrere Schadensfälle aufweist, muss mit einer Kündigung rechen und wird ggf. auch Probleme haben, eine andere Versicherungsgesellschaft für den Abschluss einer neuen Privathaftpflicht zu finden. So heißt es im § 111 VVG: Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats zulässig.

Ordentliche Kündigung: Bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit kann der Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden (vgl. § 11 VVG). Sonst verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr.

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