Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die Versicherung demzufolge zum Ersatz des Schadens, der einem Gast in dem noch nicht fertig gestellten Haus dadurch entstanden war, dass er aus einer im ersten Stockwerk befindlichen Fenstertür stürzte, die weder durch einen Balkon noch durch eine andere bauliche Vorrichtung (Brüstung, Geländer o. Ä.) abgesichert war. Der Hausherr hatte vergessen, den für Reinigungsarbeiten vorübergehend angebrachten Türgriff vor einer Feier wieder zu entfernen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.04.2005
19 U 189/04
NJW Heft 26/2005, Seite XII
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