Schaden bei bestehender Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung haben viele Personen und Familien abgeschlossen. Dabei handelt es sich nicht um eine unbedingt abzuschließende Versicherung. Doch die Befürchtung nach einem Wohnungsbrand oder einem Einbruch eine hohen Wertverlust erleiden zu müssen, führt dazu, dass viele Haushalte eine (nicht selten zu teure) Hausratversicherung abgeschlossen haben. Da eine Hausrat-Versicherungspolice vor den finanziellen Folgen im Schadensfall schützen soll, stellt sich die wichtige Frage: "In welchen Fällen zahlt die Versicherung? Was ist versichert?" Es ist die Frage nach dem Versicherungsschutz und dem Umfang der versicherten Gegenstände bei Eintritt eines Schadens.

Was ist versichert (Umfang der Versicherung)?
In der Hausratversicherung sind alle Gegenstände versichert, die von den Personen im Haushalt zu privaten Zwecken genutzt oder verbraucht werden. Dabei wird der Begriff "Gegenstände des Haushalts" teilweise eng und teilweise weit ausgelegt. In erster Linie geht es darum, in der eigenen Wohnung den Haushalt gegen Sturm, Hagel, Einbruch oder Vandalismus (durch Einbrecher) abzusichern. Die Hausratversicherung deckt aber mehr Schäden ab: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Rohrbruch, Frostschäden, Sturm, Hagel.

Kinder in der Ausbildung oder Kinder, die einen besonderen Dienst in einem anderen Ort leisten, benötigen keine eigene Hausratversicherung, sofern kein eigener Haushalt gegründet wurde. Für die Dauer dieses Zeitraumes sind die Sachen des Kindes im Rahmen der elterlichen Hausratversicherung mit versichert.

Der Versicherungsschutz umfasst - von den Ausnahmen abgesehen - den gesamten Hausrat eines ganzen Haushaltes. Auch Gegenstände von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer zusammenleben oder ihn gelegentlich besuchen, sind mitversichert. Ausgenommen ist auf jeden Fall der Hausrat von Untermietern, der nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen ist.

Neben den Ausnahmen (Ausschluss vom Versicherungsschutz) gibt es für bestimmte Gegenstände (z.B. Wertsachen, die nicht in einem Safe gelagert werden) Entschädigungsgrenzen. Wer einen Umzug durchführt, hat einen Anspruch auf Versicherungsschutz für 2 Monate, d.h. für diesen Zeitraum ist der Hausrat in der alten Wohnung und in der neuen Wohnung versichert. Bei einem Umzug ist die Versicherung aber über den Adresswechsel rechtzeitig zu informieren und die Hausratspolice ist auf den Hausrat der neuen Wohnung anzupassen.

Was ist nicht versichert?
Nicht versicherbar sind Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art sowie Schäden, die durch Kernenergie oder Elementarsschäden (Sturmflut) verursacht wurden. Einschränkungen bei der Leistung: Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, werden (siehe Versicherungsvertragsgesetz) - abhängig vom Verschuldensgrad - ersetzt. Wenn der Dieb eine im Haushalt wohnende Person ist, gibt es aber keinen Ersatz von der Versicherungsgesellschaft.

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Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Nicht zum Hausrat gehören alle Gebäudebestandteile und vom vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen.

Gut zu Wissen zum Versicherungsschutz
Die am häufigsten auftretenden Schadensursachen sind Brand, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden. Welche Gefahren und Schäden im Versicherungsfall versichert sind und welche Gefahren ausgeschlossen sind, ist den Versicherungsbedingungen des Versicherungsscheins zu entnehmen. In den ersten 5 Paragrafen finden sich die detaillierten Definitonen und Einschränkungen zum Versicherungsfall. Im Versicherungssummenmodell ist es die folgende Aufzählung und Darstellung:

Nach den Versicherungsbedingungen und nach der Rechtsprechung ist es manchmal fraglich, ob überhaupt ein Versicherungsfall für die Hausratversicherung vorliegt. Beispiel: Eine brennende Zigarette fällt auf den Teppich und verursacht einen entsprechenden Brandfleck (Sengschaden). Und doch ist dies kein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein anderer Sachverhalt würde vorliegen, wenn die Zigarette allerdings den Vorhang anzünden würde, der daraufhin vollkommen verbrennt (offenes Feuer).

Kein Einbruchdiebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn der Versicherte den Täter (z.B. Trickbetrüger) selbst in die Wohnung hinein gelassen hat oder der Täter durch offene Fenster einsteigen konnte oder durch Fahrlässigkeit an den Wohnungsschlüssel gekommen ist. Nicht versichert ist auch der Diebstahl durch Hausangestellte.

Was gilt bei Wasserschaden?
Auch bei Wasserschäden liegt nicht immer ein abgesicherter Schadensfall vor. So sind Wasserschäden aufgrund eines Rückstaus aus der Kanalisation grundsätzlich nicht versichert. Bei Leitungswasserschäden ist hingegen Versicherungsschutz gewährleistet, wenn Frisch- oder Abwasserrohre undicht sind und so einen Schaden verursacht haben. Ähnlich ist die Sachlage bei undichten Leitungen in der Waschmaschine, Geschirrspülmaschine, Zentralheizung, Klimaanlage oder den Vorrichtungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung wie Wärmepumpe und Solaranlage. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Wasser aus einer undichten Leitung stammen muss. Im Umkehrschluss sind Wasserschäden nicht versichert, die aus anderen Gründen, wie zum Beispiel aus Anlass einer größeren Reinigung entstanden sind.

Was gilt bei Wasserschaden in anderer Wohnung?
Wasser bahnt sich in Gebäuden seinen Weg. Ein Wasserschaden ist daher so manches Mal nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern auch in einer Nachbarwohnung zu verzeichnen. Die Hausratversicherung ersetzt aber nur Schäden für den eigenen Haushalt. Wer ersetzt nun den Schaden in der Nachbarwohnung und wenn ja, zu welchem Wert?

Für Schäden, die durch das durchsickernde Wasser in einer Nachbarwohnung entstehen, kommt die Hausratversicherung des Verursachers also nicht auf. Jeder rational denkende Mensch müsste eigentlich eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese Haftpflichtversicherung würde für den Schaden aufkommen. Allerdings ersetzt sie den Schaden nur bis zum Zeitwert. Sofern der geschädigte Nachbar über eine eigene Hausratversicherung verfügt, kann er den Schaden auch dieser Versicherung melden. So würde er den Neuwert bzw. den Wiederbeschaffungswert erhalten. Es gilt hier abzuwägen.

Teilleistung der Hausratversicherung
Wer sich als Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, wird in der Regel nur eine - in Anlehnung an das Ausmaß der groben Fahrlässigkeit - reduzierte Versicherungsleistung beanspruchen können. Dies ist eine wichtige Verbesserung für die Versicherungskunden, denn seit dem Jahr 2008 sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit bei der Versicherung]. Früher galt noch das "Alles-oder-Nichts-Prinzip", wonach der Schaden entweder ganz oder gar nicht ersetzt wurde.

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