Deckt sich das äußere Bild des Diebstahls eines Tresors mit der vom Versicherten dargelegten Entwendung, so kann zunächst nur der Diebstahl des Tresors als solcher als erwiesen erachtet werden.
Dieser Beweis erstreckt sich jedoch nicht ohne weiteres auch auf die Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenstände, denn der Diebstahl des Safes lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass sich darin auch tatsächlich die behaupteten Gegenstände befunden haben.
Urteil des BGH vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05, BGHR 2007, 204
|
|