Hausratversicherung trägt nicht Kosten der Datenrettung

Die Rettung von Daten bei Festplattendefekten ist meist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand durch hierauf spezialisierte Unternehmen möglich. Das Landgericht Stuttgart weist in einem Urteil darauf hin, dass die Wiederherstellung von auf Festplatten gespeicherten privaten Daten nicht in den Schutzbereich einer Hausratversicherung fällt, da individuelle Daten eines PC-Nutzers nicht zu einer Werterhöhung der Festplatte und damit des Computers führen.
Urteil des LG Stuttgart vom 25.08.2004 - 5 S 106/04, JurPC Web-Dok. 83/2005

Versicherungsschutz für Daten-Wiederherstellung
Die CBL Datenrettung GmbH hat im Jahr 2010 eine Umfrage unter den im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Anbietern von Hausratversicherungen durchführen lassen. Für Versicherte, die hoffen, die Kosten für die Datenrettung von ihrer Versicherung ersetzt zu bekommen, sieht es bisher noch schlecht aus: Nur 3,9 Prozent der befragten Versicherungen gaben an, dass Datenrettungskosten in ihrem Basis-Hausratversicherungstarif abgedeckt seien. Allerdings findet ein Umdenken bei den Anbietern der Hausratversichrung statt.

So gaben 15,6 Prozent der befragten Versicherungen an, dass Datenrettungskosten in einem erweiterten Hausratversicherungstarif abgedeckt seien. Der Durchschnittswert der abgedeckten Kosten bei solchen erweiterten Tarifen beträgt 913 Euro. Die höchste Erstattung lag bei 3000 Euro. 14,3 Prozent der befragten Versicherungen erklärten immerhin, eine Integration der Erstattung von Datenrettungskosten in ihre Hausratsversicherung zu erwägen oder für die nächsten Jahre zu planen. Von Seiten des GDV war zu erfahren, dass es in den vom Verband herausgegebenen Musterbedingungen zur fakultativen Verwendung für die Gestaltung von Hausratsversicherung von 2008 bereits einen entsprechenden Vorschlag für Klauseln gibt.

Versicherungsbedingungen zur Datenrettung
So heißt es in den Musterbedingungen unter PK7112 zu Datenrettungskosten: "Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

2. Ausschlüsse: Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien) und für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

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