Offenlassen der Terrassentür zur Nachtzeit grob fahrlässig

Wer eine ebenerdige Terrassentür nachts offen lässt, missachtet selbst dann einfachste Überlegungen und Maßnahmen zum Schutz vor einem Eindringen Unbefugter, wenn das Grundstück mit einem Zaun umfriedet ist. Der in einem angrenzenden Zimmer schlafende Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall zum Schutz seiner Habe gegen Entwendung weder bereit noch in der Lage.
Beschluss des OLG München vom 25.10.2005 - 7 U 4196/05, RdW 2006, 182

Das Oberlandesgericht München sah in diesem Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit mit der Folge, dass der Bewohner den Schaden für den Diebstahl eines entwendeten Mietwagens zu tragen hatte, da der Dieb offenbar durch die offene Terrassentür in das Haus eingedrungen war und den im Flur aufbewahrten Autoschlüssel mitgenommen hatte.

Grobe Fahrlässigkeit
Redaktionelle Anmerkung: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz].

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