Auto-Inspektion nach 100.000 Kilometern

Ein Autofahrer ließ in einer Vertragswerkstätte den routinemäßigen 100.000 km-Kundendienst durchführen. In den Inspektionsrichtlinien des Fahrzeugherstellers war keine Überprüfung des Zahnriemens vorgeschrieben, er wurde daher weder kontrolliert noch ausgetauscht. Hinweise auf mögliche Abnutzungserscheinungen erhielt der Kunde auch nicht. Kurze Zeit später ging der Motor kaputt, weil der Zahnriemen nicht nachgespannt worden war, und der Autobesitzer musste erneut die Werkstatt ansteuern. Von deren Inhaber forderte er Schadenersatz.

Das Landgericht München stellte sich auf seine Seite (31 S 14827/96). Auch ein Zahnriemen unterliege dem Verschleiß. Ab einem bestimmten Fahrzeugalter bzw. nach einer Betriebsleistung von etwa 90.000 km falle dieses Bauteil oft aus, das sei bekannt. Dass ein Defekt des Zahnriemens schwere Motorschäden nach sich ziehen könne, sei ebenfalls bekannt - die Kosten für eine Überprüfung des Zahnriemens dagegen seien eher gering.

Man könne ihn z.B. mit einem Endoskop kontrollieren, ohne dass dafür der Zylinderkopf abgebaut werden müsse. Im übrigen könne eine mit den Markenfahrzeugen besonders vertraute Vertragswerkstatt schon beim Gas geben im Stand einschlägige Laufgeräusche erkennen: Wenn die Vorspannung des Zahnriemens nachlasse, sei das ohne weiteres zu hören.

Für die Werkstatt wäre es also nicht übermäßig aufwendig gewesen, den Zahnriemen zu kontrollieren und den Kunden darauf hinzuweisen, dass man ihn nachspannen oder austauschen müsse. Es spiele keine Rolle, dass die Wartungsrichtlinien des Fahrzeugherstellers die Wartung des Zahnriemens nicht vorsähen: Die Mitarbeiter einer Vertragswerkstätte wüßten aufgrund eigener Erfahrungen, dass ein abgenutzter Zahnriemen den Motor gefährde und müssten den Kunden von sich aus darüber aufklären.

Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1998 - 31 S 14827/96

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