Betrügerischer Transporteur ergaunert wertvolle Ladung

Ein Lederwarenhersteller beauftragte telefonisch eine Transportfirma mit der Lieferung von Lederwaren an einen Händler. Wenig später meldete sich bei der Transportfirma erneut ein (unbekannter) Anrufer im Namen des Lederwarenherstellers, um mitzuteilen, dass dieser Auftrag storniert sei. Nichtsdestotrotz wurde die Ware zum vereinbarten Termin beim Hersteller von einem Sattelschlepper abgeholt und abtransportiert.

Beim Händler kam sie allerdings nie an: In der Nähe der französischen Grenze fand man nach einigen Tagen die leeren Gitterboxen, in denen sich die Ware befunden hatte. Der Lederwarenhersteller wandte sich an seine Transportversicherung, um für die verschwundene Ware Ersatz zu bekommen: Zwei Männer hätten die Ledersendung abgeholt und vorgetäuscht, von der beauftragten Transportfirma zu kommen. Die Versicherung verweigerte ihm allerdings den Versicherungsschutz mit der Begründung, den Betrügern die Ware zu überlassen, sei grob fahrlässig gewesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite des Versicherungsunternehmens und verwies auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen (22 U 102/96): "Die Versicherung beginnt, sobald die Güter zur Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden."

Die Betrüger hätten die Ledersendung aber nicht aufgeladen und abtransportiert, um sie an den vorgesehenen Bestimmungsort zu befördern, sondern um sie woandershin zu bringen und sie sich rechtswidrig anzueignen. Durch die Absicht des Auftraggebers, die Ware zum Händler bringen zu lassen, werde aus der Reise der Betrüger nicht die versicherte Reise. Also habe auch die Versicherung nicht begonnen.

Im übrigen gelte ganz allgemein: Eine Transportversicherung müsse nur (unfreiwilligen) Verlust und Beschädigung der versicherten Güter ersetzen, nicht aber Schaden, der daraus entstehe, dass der Versicherungsnehmer freiwillig die versicherten Güter an Betrüger herausgebe.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1998 - 22 U 102/96

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